Beschluss vom 12.04.2007 -
BVerwG 7 B 13.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B7B13.07.0

Beschluss

BVerwG 7 B 13.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.10.2006 - AZ: OVG 11 S 53.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerden und die Gegenvorstellung der Antragsteller werden verworfen.
  2. Die Anträge der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
  3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Januar 2007 eingegangenen Schreiben haben die Antragsteller Beschwerden erhoben gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2006, mit dem der Antrag auf Abänderung seines Beschlusses vom 24. Mai 2006 abgelehnt worden ist, sowie gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom „20.10.06“; gleichzeitig haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie (vorsorglich) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit weiterem, am 23. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Schreiben erheben die Antragsteller Gegenvorstellung gegen den genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 22. August 2006 unter Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beschwerden der Antragsteller gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2006 verworfen und mit weiterem Beschluss vom 16. Oktober 2006 auch die hierzu erhobene Gegenvorstellung (BVerwG 3 B 90.06 ). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden der Antragsteller wegen deren Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

3 Unabhängig davon, dass den vorliegenden Gerichtsakten ein von den Antragstellern wiederholt zum Gegenstand der Verfahren gemachter Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2006 nicht entnommen werden kann, erweisen sich die Beschwerden und die Gegenvorstellung auch aus anderen Gründen als unzulässig und sind daher zu verwerfen. Die Antragsteller sind in einem vorausgegangenen Verfahren schon darauf hingewiesen worden, dass sie sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen müssen und selbst nicht postulationsfähig sind (§ 67 Abs. 1 VwGO); zudem sind Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nur nach Maßgabe des § 152 Abs. 1 VwGO angreifbar, woran es vorliegend fehlt. Auch hierauf sind die Antragsteller durch das Gericht bereits hingewiesen worden.

4 Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind aus den oben genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG.