Beschluss vom 12.04.2007 -
BVerwG 1 B 37.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B1B37.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2007 - 1 B 37.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B1B37.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 37.07

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 10.01.2007 - AZ: OVG 1 L 349/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Januar 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die seit 10. Oktober 2006 unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG nicht berücksichtigt habe. Wäre die Richtlinie einbezogen worden, hätte das Gericht feststellen müssen, „dass dem Kläger eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung im Sinne des Kapitel II und III der Richtlinie 2004 aus 83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 33 GFK droht“. Nach der maßgeblichen neuen Rechtslage komme es nicht mehr auf eine Verfolgung an, sondern allein darauf, ob eine wohlbegründete Furcht vor einer Bedrohung im Heimatland plausibel erscheine. Der Kläger habe substantiiert geltend gemacht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politisch motivierte Bestrafung drohe. Das Berufungsgericht habe seine Pflicht verletzt, den Vortrag des Klägers „im Lichte des vorhandenen gravierenden Mangels an Rechtsstaatlichkeit in Vietnam im besonderen unter Einbeziehung der Qualifikationsrichtlinie“ zu bewerten.

3 Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Es trifft schon nicht zu, dass das Berufungsgericht die Richtlinie 2004/83/EG nicht berücksichtigt hat. Denn es hat ausdrücklich festgestellt, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Prognosemaßstab bei vorverfolgten und nicht vorverfolgten Asylbewerbern mit dieser Richtlinie (Art. 4 Abs. 4) in Einklang stehen (UA S. 7), und ist damit ersichtlich von einer Anwendbarkeit der Richtlinie ausgegangen. Unabhängig davon läge selbst in einer fehlenden Berücksichtigung der Richtlinie keine Verletzung von Regeln des gerichtlichen Verfahrensablaufs, sondern eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. Darauf lässt sich eine Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nicht stützen.

4 Weitere Revisionszulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend. Insbesondere bezeichnet sie mit ihrem Vorbringen zur Qualifikationsrichtlinie keine bestimmte klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit sie sich darauf bezieht, dass nach der Richtlinie - anders als nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung zu § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) - die wohlbegründete Furcht vor einer Bedrohung im Heimatland ausreiche, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie setzt sich - noch abgesehen von der fehlenden Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage - auch nicht ansatzweise mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, wonach der Umstand, dass Art. 1 A Nr. 2 GFK das subjektive Element der Furcht vor Verfolgung zum Ausgangspunkt nimmt, während das deutsche Asylrecht bei der Frage der Verfolgungsgefahr von einem objektiven Ansatz ausgeht, sich in der praktischen Rechtsanwendung nicht auswirkt (Urteil vom.18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <52 f.> m.w.N.).

5 Der Sache nach wendet sich die Beschwerde vor allem gegen die tatrichterliche Gefährdungsprognose im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Vietnam. Damit kann sie die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.