Beschluss vom 12.04.2006 -
BVerwG 3 B 42.06ECLI:DE:BVerwG:2006:120406B3B42.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 3 B 42.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:120406B3B42.06.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 42.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.01.2006 - AZ: OVG 8 E 1286/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 10. April 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.