Beschluss vom 12.04.2006 -
BVerwG 3 B 42.06ECLI:DE:BVerwG:2006:120406B3B42.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 3 B 42.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:120406B3B42.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 42.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.01.2006 - AZ: OVG 8 E 1286/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 10. April 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.