Beschluss vom 12.04.2002 -
BVerwG 5 PKH 14.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B5PKH14.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2002 - 5 PKH 14.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B5PKH14.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 14.02

  • VGH Baden-Württemberg - 21.11.2001 - AZ: VGH 7 S 2397/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel wegen "Verschleppung" eines Prozesshilfeantrages in dem in der Vorinstanz mit Beschluss vom 21. November 2001 nach Klagerücknahme durch den Kläger eingestellten Verfahren.
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil nach Einstellung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 21. November 2001 wegen Klagerücknahme die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren nicht mehr in Betracht kommt.