Beschluss vom 12.04.2002 -
BVerwG 3 B 55.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B3B55.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2002 - 3 B 55.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B3B55.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 55.02

  • Bayerischer VGH München - 18.02.2002 - AZ: VGH 5 C 02.371

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die "sofortige Beschwerde" der Klägerin, mit der diese sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2002 wendet, ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.