Beschluss vom 12.03.2009 -
BVerwG 6 B 13.09ECLI:DE:BVerwG:2009:120309B6B13.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2009 - 6 B 13.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:120309B6B13.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 13.09

  • VG Frankfurt am Main - 15.01.2009 - AZ: VG 2 K 2139/08.F (1)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers und Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2009 und sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die mit Schriftsatz vom 24. Januar 2009 eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten erhoben worden ist und deshalb nicht den Erfordernissen des § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO genügt.

2 Aus dem gleichen Grunde ist der mit Schriftsatz vom 10. März 2009 gestellte Antrag auf ein Eilverfahren, der der Sache nach einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Gestalt des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO darstellt, unzulässig. Dieser Antrag hat sich überdies mit der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache erledigt.

3 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolgsaussicht, weil ein Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich ist. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.