Beschluss vom 12.03.2009 -
BVerwG 3 B 4.09ECLI:DE:BVerwG:2009:120309B3B4.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2009 - 3 B 4.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:120309B3B4.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 4.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 05.11.2008 - AZ: OVG 8 A 10705/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 455,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Der Kläger hält zum einen sinngemäß für klärungsbedürftig, was unter einem Plan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl Nr. L 345 S. 85) zu verstehen sei und welche Anforderungen an andere objektive Nachweise im Sinne von Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 derselben Verordnung zu stellen seien. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Betriebsinhaber der Behörde grundsätzlich mittels eines Planes oder Programmes nachweisen muss, dass er eine Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen hat, die Kapazitäten für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen, und dass diese Direktzahlungen zudem vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein müssen. Ebenso ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass andere objektive Nachweise, sofern sie denn zulässig sein sollten, denselben Sachverhalt belegen müssen. Dies hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - RdL 2009, 23). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Auslegung der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern er zusätzlichen Klärungsbedarf sieht.

3 Die weitere vom Kläger bezeichnete Frage betrifft § 15 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204). Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung hauptsächlich allein auf Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (UA S. 8 ff.) und nur hilfsweise auch auf § 15 BetrPrämDurchfV gestützt hat (UA S. 12 ff.: „darüber hinaus ...“). Ist die angefochtene Entscheidung aber - selbständig tragend - auf mehrere Begründungen gestützt, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Im vorliegenden Falle hat der Kläger schon hinsichtlich der Hauptbegründung des Berufungsurteils einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht geltend gemacht. Damit scheidet die Zulassung der Revision aus, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die hinsichtlich der Hilfsbegründung bezeichneten Rechtsfragen der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.