Beschluss vom 12.03.2008 -
BVerwG 3 PKH 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B3PKH5.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 3 PKH 5.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B3PKH5.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 5.08

  • VG Meiningen - 11.01.2008 - AZ: VG 8 S 477/07 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Januar 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antragsteller erstrebt die verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung wegen seiner vorzeitigen Exmatrikulation von der Technischen Hochschule Ilmenau im Jahre 1974. Beides lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 17. November 2006 ab und wies die dagegen gerichteten Widersprüche mit am 9. Juni 2007 zugestellten Bescheiden vom 7. Juni 2007 zurück. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Exmatrikulation einen politischen Hintergrund gehabt habe. Mit am 9. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz bat der Kläger zunächst um Fristverlängerung, da er noch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte warte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die gesetzliche Klagefrist nicht verlängert werden könne, stellte der Kläger am 21. August 2007 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage. Zur Begründung gab er an, er sei seit einem Unfall am 16. August 1973 immer wieder schikaniert worden.

2 Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 11. Januar 2008 zurückgewiesen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Da der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Klagefrist gestellt worden sei, werde für die Klage voraussichtlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können, so dass die Klage schon unzulässig sein dürfte. Abgesehen davon würden sich die angefochtenen Bescheide voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, da keine Anhaltspunkte für einen politischen Hintergrund der Exmatrikulation ersichtlich seien. Grund des Exmatrikulationsverfahrens seien nach der Studentenakte vielmehr unzureichende Leistungen und unentschuldigte Nichtteilnahme an Prüfungen gewesen. Daher werde die noch zu erhebende Klage nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2008 hat der Antragsteller „Widerspruch“ gegen den o.g. Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und beantragt, ihm zur Durchführung dieses Verfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Bedeutung des Unfalls vom 16. August 1973, der die Ursache für seine Misere gewesen sei, sei bis heute nicht richtig aufgeklärt und werde in der angefochtenen Entscheidung nur andeutungsweise erwähnt.

4 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil der beabsichtigte Rechtsbehelf gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2008 nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG und § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG unzulässig wäre und schon deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).