Beschluss vom 12.03.2004 -
BVerwG 2 B 65.03ECLI:DE:BVerwG:2004:120304B2B65.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2004 - 2 B 65.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120304B2B65.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 65.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.09.2003 - AZ: OVG 6 A 4404/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und
Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Fragen,
ob es ausreicht, dass der Dienstherr allein bestimmt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben während der außerunterrichtlichen Tätigkeit notwendig und zweckmäßig ist,
ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, wenn der Verordnungsgeber nur für Lehrer die Arbeitszeit erhöht, nicht aber für die übrigen Landesbeamten, sowie
ob es dabei regelmäßig notwendig ist, Arbeitszeituntersuchungen neueren Datums heranzuziehen,
sind nicht klärungsbedürftig. Sie sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die nicht auf die Unterrichtserteilung entfallende Arbeitszeit eines Lehrers (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen) nicht in einer im Einzelnen messbaren und überprüfbaren Größe bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 2 C 40.77 - BVerwGE 59, 142 <144> sowie Beschluss vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2, S. 2 jeweils m.w.N.). Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die dafür aufzuwendende Zeit auch nach der Zahl der unterrichteten Schüler, nach Schulfächern und individuell nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (vgl. Urteile vom 1. Juni 1978 - BVerwG 2 C 20.76 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 14 S. 22 ff. und vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 88.81 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279 S. 9 ff.). Die dem Lehrer von seinem Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung muss sich zwar auch bei der pauschalierenden Einschätzung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeitregelung halten. Insoweit kommt es aber nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. Eine Festsetzung des Regelstundenmaßes ist nur dann fehlerhaft, wenn mit ihm den Lehrern so viele Unterrichtsstunden abverlangt werden, dass - bei der gebotenen objektiven typisierenden Betrachtung - der aufgezeigte zeitliche Rahmen schlechthin nicht eingehalten werden kann (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1989 a.a.O. S. 2). Ob dies der Fall ist, hängt von einer Würdigung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ab. Im Rahmen dieser Würdigung obliegt dem Tatsachengericht auch die Beurteilung, ob und ggf. inwieweit den durchgeführten Erhebungen zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit von Lehrern Aussagewert beizumessen ist. Dabei obliegt dem Verordnungsgeber keine
"Darlegungs- und Begründungspflicht der Kultusverwaltung, nachvollziehbar zu erläutern, von welcher durchschnittlichen nicht unterrichteten Arbeitszeit sie für Gymnasiallehrer ausgeht",
wie dies die Beschwerde als klärungsbedürftige Frage aufwirft. Der Verordnungsgeber ist, ebenso wenig wie der Gesetzgeber, verpflichtet, den von ihm geschaffenen Normen eine "Begründung" beizugeben.
Die Frage,
ob keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte oder gar willkürliche Einschätzung und Bewertung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit der an einem Gymnasium tätigen Lehrer bestehen, solange für die außerunterrichtliche Tätigkeit mindestens ebenso viel Arbeitszeit verbleibt wie für die unterrichtliche,
ist, soweit nach tatsächlichen Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Einschätzung des Verhältnisses zwischen der Zeit des Unterrichtens und der sonstigen Arbeitszeit gefragt wird, keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige R e c h t s frage. Soweit die Frage darauf gerichtet ist, ob die Einschätzung der notwendigerweise aufzuwendenden Arbeitszeit außerhalb des Unterrichts als etwa ebenso lang wie die Zeit der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, ohne weiteres und eo ipso "offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich ist", fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Um diese Frage - im verneinenden Sinne - zu beantworten, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Die Festsetzung der Relation von Unterrichtszeit und sonstiger Arbeitszeit der Lehrer auf etwa 50 zu 50 bewirkt nicht, dass der allgemein verbindliche Arbeitszeitrahmen schlechthin nicht eingehalten werden kann und deshalb die verordnungsrechtliche Regelung offensichtlich fehlerhaft und willkürlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.