Beschluss vom 12.03.2003 -
BVerwG 8 B 42.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120303B8B42.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2003 - 8 B 42.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120303B8B42.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 42.03

  • VG Meiningen - 02.10.2002 - AZ: VG 2 K 682/02.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
  2. Meiningen vom 2. Oktober 2002 wird verworfen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22).
Für eine Änderung des Streitwertes durch das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen fehlt es an verlässlichen Daten. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Wertgutachten betrifft ein anderes Flurstück und gibt nicht den aktuellen Stand wieder.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.