Beschluss vom 12.02.2008 -
BVerwG 10 C 21.07ECLI:DE:BVerwG:2008:120208B10C21.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2008 - 10 C 21.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120208B10C21.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 21.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.07.2006 - AZ: OVG 9 A 558/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Januar 2006 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte und die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen je zur Hälfte.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken der Beklagten und den Klägern jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, weil der Ausgang des Rechtsstreits ohne die Erledigung offen war. Denn wenn die Beklagte die Kläger nicht wegen der von ihnen gestellten Einbürgerungsanträge klaglos gestellt hätte, wäre der Erfolg ihrer Klage von der Beantwortung der in den Verfahren BVerwG 10 C 23.07 , 10 C 31.07 und 10 C 33.07 mit Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Februar 2008 (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2008 www.BVerwG.de) gestellten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abhängig und damit offen gewesen.

3 Eine andere Kostenverteilung erscheint dem Senat hier auch nicht wegen der Klaglosstellung der Kläger durch die Beklagte geboten. Denn die Beklagte hat den Widerrufsbescheid wegen der inzwischen von den Klägern gestellten Einbürgerungsanträge aufgehoben und damit auf eine von den Klägern herbeigeführte Änderung der Sachlage reagiert, ohne sich damit aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen zu begeben.

4 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.