Beschluss vom 12.02.2007 -
BVerwG 1 B 222.06ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B1B222.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 1 B 222.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B1B222.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 222.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.08.2006 - AZ: OVG 9 A 245/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde macht u.a. geltend, die Revision sei zuzulassen, „wenn die grundsätzliche Rechtsfrage, im Ausnahmefall von § 73 Abs. 1 Satz 3 Asylverfahrensgesetz vorliegt, von dem Senat zu Lasten des Klägers zutreffend beantwortet wurde“. Der vorliegende Fall sei der klassische Ausnahmefall des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Der Kläger habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm eine Bestrafung wegen eines Tötungsdelikts im Irak drohe, wenn er in den Irak zurückkehre. Der Bruder des Klägers sei wegen desselben Tötungsdelikts in Haft gekommen wie der Kläger. Ob der Bruder des Klägers inzwischen entlassen worden sei, sei unklar. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Irak gehe der angefochtene Beschluss zu Unrecht davon aus, dass diese sich auch nur annähernd verbessert habe. Mit diesem Vorbringen benennt die Beschwerde keine Rechtsfrage, etwa zur Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass das Berufungsgericht das behauptete drohende Strafverfahren wegen eines Tötungsdelikts schon deshalb nicht für berücksichtigungsfähig hielt, weil ein Zusammenhang mit verfolgungsrelevanten Merkmalen nicht erkennbar sei. Stattdessen wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.