Beschluss vom 12.01.2017 -
BVerwG 4 BN 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:120117B4BN1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2017 - 4 BN 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:120117B4BN1.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 1.17

  • OVG Münster - 27.09.2016 - AZ: OVG 2 D 8/15.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 In Fällen, in denen ein Urteil in je selbständiger Weise mehrfach begründet ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 17. Dezember 2010 -9 B 60.10 - BayVBl. 2011, 352 Rn. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag für unzulässig gehalten, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei (UA S. 11 ff.) und es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag fehle (UA S. 16). Hinsichtlich des zweiten, das Urteil selbständig tragenden Gesichtspunktes hat der Antragsteller keinen Zulassungsgrund dargelegt, so dass seine Beschwerde schon deshalb erfolglos bleiben muss.

3 Hiervon unabhängig legt die Beschwerde eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Abweichung legt die Beschwerde nicht dar. Die zitierte Aussage des Senatsurteils vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <362>) äußert sich entgegen der Annahme der Beschwerde nicht zum Maß der baulichen Nutzung, sondern zu einer Festsetzung zur Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Solche Festsetzungen stehen hier nicht zu Rede.

4 Welchen Verfahrensfehler einer ungenügenden Aufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beschwerde rügen will, bezeichnet sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht. Sie kritisiert das angegriffene Urteil allein im Stile der Begründung eines zulassungsfreien oder bereits zugelassenen Rechtsmittels. Das genügt nicht.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.