Beschluss vom 12.01.2011 -
BVerwG 2 WD 38.09ECLI:DE:BVerwG:2011:120111B2WD38.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2011 - 2 WD 38.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120111B2WD38.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 38.09

  • Truppendienstgericht Süd 7. Kammer - 28.04.2009 - AZ: TDG S 7 VL 02/09

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 12. Januar 2011 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 28. April 2009 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

2 Der Soldat, der mit Ablauf des 31. Oktober 2009 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, hatte gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 7. Juni 2009, eingegangen am 9. Juni 2009, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 4. Januar 2011, eingegangen am 5. Januar 2011, wieder zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen; durch die Rücknahme der Berufung vor Durchführung der Hauptverhandlung hat sich der frühere Soldat die Zahlung entsprechender Auslagen gemäß § 137 Abs. 2 WDO erspart.