Beschluss vom 12.01.2011 -
BVerwG 1 B 29.10ECLI:DE:BVerwG:2011:120111B1B29.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2011 - 1 B 29.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120111B1B29.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 29.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.11.2010 - AZ: OVG 9 A 2228/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2010 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 144 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.