Beschluss vom 12.01.2005 -
BVerwG 3 B 83.04ECLI:DE:BVerwG:2005:120105B3B83.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2005 - 3 B 83.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120105B3B83.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 83.04

  • VG Trier - 28.05.2004 - AZ: VG 5 K 1362/03.TR

In der Verwaltungsstreitsache hat der ref KAM_NAM1 \* MERGEFORMAT 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Ob dem Kläger wegen der Versäumung der Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, begegnet Zweifeln. Inwieweit mit dem Vortrag über die - auch durch mangelnde Deutschkenntnisse begründeten - Schwierigkeiten bei der Suche eines Rechtsanwalts ein Sachverhalt glaubhaft gemacht ist, der eine schuldhafte Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ausschließt (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO), kann hier jedoch letztlich dahinstehen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.
Die vorliegende Beschwerde entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Mit der Beschwerde wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrages erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen (Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Zwar zeigt der Kläger im Einzelnen auf, aus welchen Gründen das Urteil fehlerhaft sein soll. Dem Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt er die Zulassung der Revision gegen die angegriffene Entscheidung erstrebt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 23. November 1995 - a.a.O.).
Hinzu kommt, dass die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspricht. Danach muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dieses Gebot soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das Bemerken des Prozessbevollmächtigten, zur Begründung der Beschwerde beziehe er sich voll inhaltlich auf das Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2004 und mache dies zum Inhalt dieses Verfahrens, ist keine formgerechte Begründung, da nicht erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. BVerwGE 22, 38; Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - NVwZ 1990, 459).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.