Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für die Verlegung der Bundesfernstraße B 173 (Chemnitz-Freiberg) bei Flöha. Sie macht u.a. geltend, die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für eine als Folgemaßnahme mitgeplante neue Gemeindestraße in Falkenau sei rechtswidrig, weil dabei ihre Eigentumsbelange nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.


Beschluss vom 11.12.2009 -
BVerwG 9 A 14.08ECLI:DE:BVerwG:2009:111209B9A14.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2009 - 9 A 14.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:111209B9A14.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 14.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der in der mündlichen Verhandlung geschlossene Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist am 25. November 2009 wirksam geworden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Da die Parteien in dem Vergleich das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

2 Der Beklagte hat in dem Vergleich erklärt, er werde den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsgenehmigung vom 4. November 2009 nicht vollziehen, soweit er den Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke einschließlich der Ersatzanbindung Falkenau betrifft. Er werde insoweit ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren einschließlich einer erneuten Variantenprüfung durchführen, das mit einer erneuten ergebnisoffenen Entscheidung über die Planfeststellung in diesem Bereich abschließt. Damit hat der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung erörterten Hinweisen des Gerichts zum vorliegenden Rechtsstreit Rechnung getragen, dass er für die Planfeststellung der das Eigentum der Klägerin in Anspruch nehmenden „Ersatzanbindung Falkenau“ sachlich nicht zuständig war, da diese ein eigenes Planungskonzept erforderte und deshalb keine „notwendige Folgemaßnahme an anderen Anlagen“ im Sinne des § 75 Abs. 1 VwVfG war, dass die Planfeststellung der „Ersatzanbindung“ auch nicht den materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und des Abwägungsgebots entsprach und dass die Planfeststellung für den Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke ohne diesen Planungsteil im Hinblick auf den Grundsatz der Problembewältigung nicht als rechtmäßig aufrechterhalten werden konnte. In diesem Umfang hätte die Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum Abschluss des Vergleichs voraussichtlich Erfolg gehabt und hat die Klägerin durch den Vergleich ihr Klageziel im Wesentlichen erreicht.

3 Hinsichtlich der übrigen Teile des planfestgestellten Vorhabens, die eine selbständige Verkehrsbedeutung besitzen und deshalb auch Gegenstand einer rechtmäßigen Abschnittsbildung sein könnten, wäre die Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum Abschluss des Vergleichs dagegen voraussichtlich erfolglos geblieben. Indem die Klägerin ihr Klageziel insoweit ohne Änderung der Sach- und Rechtslage aufgegeben hat, hat sie den in der mündlichen Verhandlung erörterten Hinweisen des Gerichts Rechnung getragen, dass die von ihr gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und gegen die Planrechtfertigung des Gesamtvorhabens erhobenen Bedenken nicht durchgreifen dürften.

4 Billigkeitsgründe für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.