Verfahrensinformation

Die zu der Personalserviceagentur „Vivento“ versetzten Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost erhalten infolge einer gesetzlichen Änderung seit 2004 nicht mehr eine Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) nach dem für alle Bundesbeamten geltenden Sonderzahlungsgesetz. Stattdessen erhalten sie auf der Grundlage einer 2005 erlassenen Verordnung, die nur für Beamte der Telekom gilt, eine jährliche Sonderzahlung, deren Höhe im Falle des Klägers hinter der der „normalen“ Zahlung zurückbleibt. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Sonderreglung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.


Beschluss vom 11.12.2008 -
BVerwG 2 C 124.07ECLI:DE:BVerwG:2008:111208B2C124.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - 2 C 124.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:111208B2C124.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 124.07

  • OVG des Saarlandes - 05.09.2007 - AZ: OVG 1 R 38/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper,
Dr. Heitz und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2006 und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2007 sind insgesamt unwirksam.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
  4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 460,53 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Parteien haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Dezember 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2 Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Ausgang des Rechtsstreits ist offen; er hängt von der Entscheidung des vom Senat in dem Parallelverfahren BVerwG 2 C 121.07 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG angerufenen Bundesverfassungsgerichts ab, ob § 10 Abs. 1 und 2 PostPersRG verfassungswidrig und nichtig ist. Bejaht das Bundesverfassungsgericht diese Frage, ist der Ausschluss der Klägerin von einer Sonderzahlung nach Maßgabe des Bundessonderzahlungsgesetzes rechtswidrig, anderenfalls nicht.

3 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es ihr nach Vorbildung, Erfahrung und persönlichen Verhältnissen sowie nach der Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar war, den Rechtsbehelf selbst einzulegen und zu begründen (vgl. Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 m.w.N., stRspr). Hier erforderte die Begründung des Rechtsbehelfs eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Fragen, die von der Klägerin nicht erwartet werden konnte.

4 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.