Beschluss vom 11.12.2008 -
BVerwG 2 B 70.08ECLI:DE:BVerwG:2008:111208B2B70.08.0

Beschluss

BVerwG 2 B 70.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 04.07.2008 - AZ: OVG 2 A 10313/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 798,47 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz i.S.d. § 127 Nr. 1 BRRG gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Das Berufungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, dass es für die Bestimmung des nächstgelegenen Krankenhauses zur Durchführung der Vergleichsberechnung nach § 5a Abs. 3 BVO RP darauf ankomme, dass die dem Beihilferechtsstreit zugrundeliegende Behandlung in dem in Frage kommenden Krankenhaus angeboten wird.

3 1. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang als vermeintlich rechtsgrundsätzlich die Frage stellt, ob dieser Rechtssatz zutrifft, käme es in einem Revisionsverfahren auf die Beantwortung dieser Frage nicht an, so dass diese Frage nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts steht fest, dass in den nach § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO RP als nächstgelegen in Betracht kommenden Krankenhäusern der Maximalversorgung die streitigen Therapien nicht angeboten werden. Da der Beklagte gegen diese Tatsachenfeststellung keine Verfahrensrügen vorgebracht hat, wäre das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO daran gebunden und müsste die aufgeworfene Rechtsfrage nicht beantworten.

4 2. Unbegründet ist auch die mit Schriftsatz vom 16. September 2008 fristgerecht nachgeschobene Divergenzrüge. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn eine Divergenz i.S.d. § 127 Nr. 1 BRRG ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Bezugsentscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil Rechtsgrundlage des in Bezug genommenen Verfahrens § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV und nicht § 5a Abs. 3 BVO RP gewesen ist.

5 Zwar erweitert § 127 Nr. 1 BRRG den Zulassungsgrund der Divergenz über die in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Entscheidungen hinaus auf die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (Beschluss vom 11. August 1998 - BVerwG 2 B 74.98 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 58). Doch liegt keine Abweichung i.S.d. § 127 Nr. 1 BRRG vor, wenn die angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte auf der Anwendung von Vorschriften beruhen, die Beamtengesetzen verschiedener Bundesländer (Beschluss vom 30. Mai 1967 - BVerwG 2 B 32.67 - BVerwGE 27, 155 <156> = Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 17) oder eines Landes und des Bundes angehören. Dies gilt auch dann, wenn es sich im Wesentlichen um inhaltsgleiche Vorschriften handelt. Denn selbst gleichlautende Vorschriften und die darin verwendeten gleichlautenden Begriffe können in dem Rahmen und System der Gesetze, in denen sie jeweils enthalten sind, verschiedene Bedeutung haben (Urteil vom 30. Mai 1967 a.a.O. S. 158 und Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 10 B 1.95 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 57).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.