Beschluss vom 05.09.2003 -
BVerwG 5 B 60.03ECLI:DE:BVerwG:2003:050903B5B60.03.0

Beschluss

BVerwG 5 B 60.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.05.2003 - AZ: OVG 16 A 2789/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 267,05 € festgesetzt.

Die Beschwerde kann nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.
Die Beschwerde macht als klärungsbedürftig geltend, "ob die Bereitstellung von Pflegewohngeld für Pflegeheimbewohner entgegen den Vorgaben aus dem SGB XI - insb. § 9 Satz 3 SGB XI - durch ein Landesgesetz vom vorherigen Einsatz von Vermögen abhängig gemacht werden kann". Es kann offen bleiben, ob damit in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise eine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts dargelegt ist. Unter Berufung auf Bestimmungen des SGB XI geht es der Beschwerde erkennbar um eine Überprüfung der als solchen nicht revisiblen Auslegung landesrechtlicher Regelungen (§ 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versiche- rungsgesetzes <Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW> vom 19. März 1996, GVBl NW 1996 S. 137; Verordnung über Pflegewohngeld <Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO> vom 4. Juni 1996) durch das Berufungsgericht dahin, dass bei der Entscheidung über die Gewährung des Pflegewohngeldes neben dem Einkommen des Pflegebedürftigen auch dessen Vermögen zu berücksichtigen sei, am Maßstab des Bundesrechts, letztlich "um die einheitliche Anwendung und Auslegung
der bundesrechtlichen Vorgaben aus den § 1 SGB I i.V.m. §§ 8, 9, 11, 75, 82 SGB XI im Zusammenhang mit der landesrechtlichen Umsetzung in § 14 Abs. 1 PflWG NRW in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der dazu ergangenen Verordnung". Die bloße Benennung bundesgesetzlicher Regelungen und Ausführungen zu ihrer Auslegung ersetzen indes nicht gebotene Darlegungen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage revisiblen Rechts.
Die in der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen rechtfertigen jedenfalls die Revisionszulassung deswegen nicht, weil sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, dass Bundesrecht der Berücksichtigung des Vermögens eines Pflegebedürftigen bei einer (zusätzlichen) bedarfsabhängigen, personenbezogenen (subjektorientierten) landesgesetzlichen Förderung der Investitionskosten nicht entgegensteht. § 9 Satz 3 SGB XI, nach dem "Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen (...) Einsparungen eingesetzt werden (sollen), die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen", enthält bereits nach seinem Wortlaut weder für sich noch in Verbindung mit der in § 82 Abs. 3 SGB XI geregelten gesonderten Berechnung solcher betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstiger abschreibungsfähiger Anlagegüter, die durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, den Landesgesetzgeber bindende bundesgesetzliche Vorgaben für die Ausgestaltung der Investitionsförderung nach Förderzielen, -gegenständen, -bereichen, -methoden, -höhe, -voraussetzungen und -ansätzen, welche für die Einzelantragsförderung über ein Pflegewohngeld eine Berücksichtigung auch des Vermögens der Pflegebedürftigen ausschlösse. Es ist nach § 9 Satz 2 SGB XI Sache der Länder, wie sie im Rahmen des dualen Finanzierungssystems ihrer aus § 9 Satz 1 SGB XI folgenden Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur nachkommen. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Bundesgesetzgeber für weitergehende Bindungen des Landesgesetzgebers zu Art und Weise sowie Höhe der Investitionsförderung keine Gesetzgebungskompetenz zusteht und die von der Beschwerde herangezogene Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI, nach dem die Pflege-
einrichtungen den Pflegebedürftigen die nicht durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gedeckten Investitionsaufwendungen gesondert in Rechnung stellen können, auch bundesgesetzlich voraussetzt, dass die öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht notwendig zur vollständigen Deckung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen führen muss. Zudem belässt § 9 Satz 3 SGB XI den Ländern die Entscheidung, in welchem Umfange sie Einsparungen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen, zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen einsetzen.
§ 82 Abs. 3 SGB XI ermöglicht allerdings durch den gesonderten Ausweis der Investitionskosten eine (ergänzende) Investitionsförderung, die über ein bedarfsabhängiges Pflegewohngeld gewährt wird. Die Regelung beschränkt aber nach Wortlaut, systematischer Stellung oder Sinn und Zweck nicht die Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers, bei der Bedarfsprüfung auch auf das Vermögen der Pflegebedürftigen abzustellen. Ob bzw. in welchem Umfange der zur Gestaltung berufene Landesgesetzgeber das auf Bundesebene mit der Einführung der Pflegeversicherung verfolgte sozialpolitische Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit von Pflegebedürftigen namentlich in stationären Einrichtungen zu vermindern, auch im Bereich der Investitionsförderung verfolgt, obliegt dabei allein seiner Entscheidung. Die grundgesetzlich garantierte Etathoheit der Länder, die durch die einfachgesetzlichen Regelungen des SGB XI nicht eingeschränkt werden kann, belässt es den Ländern auch zu bestimmen, inwieweit Pflegebedürftige - entgegen der Zielsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (s. BTDrucks 13/3419) - an den Investitionskosten beteiligt werden. Für eine von der Beschwerde angestrebte "bundesfreundliche Auslegung" ist angesichts dieser klaren Kompetenzzuweisung umso weniger Raum, als - wie die Beschwerde im Ansatz zutreffend erkennt - es sich bei der Gewährung des Pflegewohngeldes nicht um eine Sozialhilfeleistung handelt und auch der Rückgriff auf unterhaltsverpflichtete Angehörige ausgeschlossen ist.
Von einer weiteren Begründung, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens im Schriftsatz vom 7. Juli 2003, wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 11.12.2003 -
BVerwG 5 B 60.03ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B5B60.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2003 - 5 B 60.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B5B60.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 60.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.05.2003 - AZ: OVG 16 A 2789/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO durch Ergänzung der Beschlussformel wie folgt berichtigt:
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschlussformel des Beschlusses vom 5. September 2003 war wegen offenbarer Unvollständigkeit nach §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu berichtigen. Die ausweislich der Beschlussgründe getroffene, durch den Satz "Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO." begründete Kostenentscheidung war auch in die Beschlussformel aufzunehmen.