Beschluss vom 11.12.2003 -
BVerwG 5 B 111.03ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B5B111.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2003 - 5 B 111.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B5B111.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 111.03
- OVG Berlin-Brandenburg - 17.09.2003 - AZ: OVG 6 N 73.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Die Beschwerde und die gleichzeitig zur Fristwahrung eingelegte Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2003 werden verworfen.
- Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde und die zur Fristwahrung eingelegte Revision sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt; eine Revision ist nur zulässig, wenn sie entweder durch die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde. Zu den Entscheidungen nach § 152 Abs. 1 VwGO gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 2003 verworfen wird, nicht. Eine Zulassung der Revision ist weder durch das Oberverwaltungsgericht noch durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Der Kläger wurde auf die Unanfechtbarkeit in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts selbst und nochmals durch Schreiben des Gerichts vom 23. Oktober 2003 ausdrücklich hingewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen (unzulässige Rechtsmittel) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung findet auch der Antrag des Klägers seine Erledigung, ihm einen zur Vertretung bereiten Anwalt durch das Gericht zu benennen und zu bestellen (§ 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.