Urteil vom 11.11.2010 -
BVerwG 5 C 22.10ECLI:DE:BVerwG:2010:111110U5C22.10.0

Urteil

BVerwG 5 C 22.10

  • VG Potsdam - 30.06.2005 - AZ: VG 1 K 3193/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin, vertreten durch ihren Abwesenheitspfleger, wendet sich gegen ihren Ausschluss von einer Grundstücksentschädigung als nicht auffindbare Miterbin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 Entschädigungsgesetz (EntschG).

2 Der 1977 verstorbene Vater der Klägerin war Eigentümer eines in der Stadt F. (Brandenburg) gelegenen Grundstücks. Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem Vater zu einem Drittel. Das Grundstück stand von 1963 bis 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung. Anschließend wurde die Stadt F. nach § 11b Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG) zur gesetzlichen Vertreterin der Eigentümer bestellt.

3 Im September 1999 angestellte Nachforschungen des Landkreises H. ergaben, dass der verstorbene Eigentümer des Grundstücks verheiratet gewesen war und drei Töchter hatte. Deren aktueller Aufenthaltsort konnte aber zunächst nicht festgestellt werden. Im Januar 2000 eröffnete das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (heute: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) das Aufgebotsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG). Der Vermögenswert wurde im Bundesanzeiger bekannt gegeben; die Berechtigten beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger wurden aufgefordert, sich bis zum 8. November 2001 beim Bundesamt zu melden. Im September 2000 machte eine der Schwestern der Klägerin unter Vorlage eines entsprechenden Teilerbscheins fristgerecht Ansprüche für sich und eine weitere Schwester geltend. Sie teilte zugleich mit, dass sie den Aufenthaltsort der ungefähr im Jahr 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin, die geschieden sei und zwei Kinder habe, trotz intensiver Nachforschungen nicht habe ermitteln können. Auf Antrag der Schwester bestimmte das Amtsgericht einen Abwesenheitspfleger für die Klägerin und betraute ihn mit ihrer Vertretung bei der Beantragung des Erbscheins nach ihrem Vater sowie der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses. Im Juli 2001 meldete der Abwesenheitspfleger der Klägerin ihre Ansprüche beim Bundesamt an und legte einen Teilerbschein vor, der sie als Miterbin auswies. Im September 2001 wurden die Klägerin und ihre beiden Schwestern als Eigentümerinnen des Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Anschließend wurde auf deren Antrag hin die Bestellung der Stadt F. zur gesetzlichen Vertreterin aufgehoben.

4 Nachdem auch weitere Recherchen nach dem Aufenthaltsort der Klägerin ohne Erfolg geblieben waren, schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 9. September 2004 die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe.

5 Die vom Abwesenheitspfleger der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 30. Juni 2005 ab. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG lägen vor. Das Grundstück sei bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung gestanden. Unstreitig habe die Beklagte mit hinreichend hohem Aufwand, aber gleichwohl erfolglos versucht, den Aufenthalt der Klägerin zu ermitteln. Es gebe, obgleich auch bereits ihre beiden Schwestern erhebliche Anstrengungen zum Auffinden der Klägerin unternommen hätten, keine Anhaltspunkte zu ihrem Aufenthaltsort und keinen weiteren Ansatzpunkt für zusätzliche Nachforschungen. Lasse man das Auftreten eines gesetzlichen Vertreters genügen, werde der Zweck des Aufgebotsverfahrens unterlaufen.

6 Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der Bestellung des Abwesenheitspflegers und der Anzeige des Vertretungsverhältnisses gegenüber dem Bundesamt handele es sich nicht mehr um einen „nicht beanspruchten Vermögenswert“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG. Außerdem seien § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG und § 15 GBBerG wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig und verletzten auch Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine Rückübertragung von Vermögenswerten im Rahmen des Vermögensgesetzes an unbekannte oder unauffindbare Miterben vorgesehen sei, während § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG bei unauffindbaren Miterben eine Einziehung vorsehe. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - (NVwZ 2008, 430) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit mit Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - (ZOV 2010, 177) bejaht, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

II

8 Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht in Einklang (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der von der Beklagten mit Bescheid vom 9. September 2004 ausgesprochene Ausschluss der Klägerin von ihren sich aus der Miterbenstellung ergebenden Rechten und deren festgestellter Übergang auf den Entschädigungsfonds sind rechtmäßig.

9 1. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG sind an den Entschädigungsfonds Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 VermG und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte abzuführen, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 GBBerG gemeldet hat. Nach Satz 2 dieser Regelung sind nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 auch Rechte, die nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehen. Dieser Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) angefügt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Ausschlussbescheides sind in § 15 GBBerG geregelt, der die Details hinsichtlich des durchzuführenden Aufgebotsverfahrens enthält und damit auch präzisiert, wann es sich um einen „nicht beanspruchten Vermögenswert“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG handelt.

10 2. Der Ausschluss unauffindbarer Erben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - nicht nur im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch auf Art. 3 Abs. 1 GG mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für den Senat festgestellt (§ 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Das Vorbringen der Klägerin, dass die vom Bundesverfassungsgericht gegebene Begründung nicht überzeuge und die Regelung tatsächlich nicht eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung bewirke, sondern die grundgesetzliche Eigentumsgarantie sowie den Gleichheitssatz verletze, beachtet nicht die Gesetzeskraft und die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es ist auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, diese in Zweifel zu ziehen, zumal alle maßgeblichen Gesichtspunkte in dem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (a.a.O.) und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) erwogen worden sind.

11 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Ausschlussbescheides nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG sind im vorliegenden Fall erfüllt. In dem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (a.a.O.), der den Beteiligten bekannt ist und auf den zur weiteren Begründung verwiesen wird, ist aufgeführt, dass und aus welchen Gründen das Bundesamt für offene Vermögensfragen ein ordnungsgemäßes Aufgebotsverfahren im Sinne des § 15 GBBerG durchgeführt hat und ein „nicht beanspruchter Vermögenswert“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG auch dann vorliegt, wenn - wie hier - der Abwesenheitspfleger der Klägerin für sie Ansprüche geltend gemacht hat. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Für ergänzende Erwägungen besteht kein Anlass, zumal auch zwischen den Beteiligten außer Streit steht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG, § 15 GBBerG vorliegen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.