Beschluss vom 11.11.2008 -
BVerwG 8 B 99.08ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B8B99.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 8 B 99.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B8B99.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 99.08

  • VG Greifswald - 18.07.2008 - AZ: VG 2 A 396/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 067,75 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Klägerin führt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in einem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Mit ihrer Rüge, in dem wieder aufzunehmenden Verfahren sei sie zum Abschluss eines Vergleichs genötigt worden, wendet sie sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils, ohne der Sache damit fallübergreifende Bedeutung beigemessen zu haben.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.