Beschluss vom 11.11.2005 -
BVerwG 8 B 67.05ECLI:DE:BVerwG:2005:111105B8B67.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 8 B 67.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:111105B8B67.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.05

  • VG Halle - 21.04.2005 - AZ: VG 1 A 268/02 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1; die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. April 2005 - auf jeweils 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Streitsache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.

2 Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,

3 ob ein späterer Anmelder eines vermögensrechtlichen Anspruches auf ein Grundstück noch einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes bzw. im Falle der investiven Veräußerung auf Auskehrung des vereinbarten Verkaufserlöses oder Verkehrswertes haben kann, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs seiner Anmeldung bereits über einen anderen früher angemeldeten vermögensrechtlichen Anspruch bezüglich dieses Grundstückes positiv bestandskräftig entschieden worden ist bzw. ein das Verfahren beendender gerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist, oder ob der spätere Anmelder in diesem Fall lediglich einen Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften haben kann.

4 Diese Frage könnte sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Verfahren allein um die Erlösauskehr nach § 16 InVorG und nicht um die Restitution eines Vermögenswertes geht, liegt auch kein bestandskräftig gewordener Bescheid über einen früher angemeldeten vermögensrechtlichen Anspruch vor. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der vermögensrechtliche Bescheid, mit dem die Berechtigung der Beigeladenen zu 2 und 3 festgestellt worden war, in dem zwischen der Klägerin, den Beigeladenen zu 2 und 3 und dem Investor geschlossenen gerichtlichen Vergleich aufgehoben und das vermögensrechtliche Verfahren ausgesetzt wurde. Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerde nicht erhoben. Im Übrigen wäre der Bescheid jedenfalls nicht gegenüber der Beigeladenen zu 1 bestandskräftig geworden, weil diese am damaligen Verfahren nicht beteiligt war. Das Gleiche gilt für den gerichtlichen Vergleich, der ebenfalls nur Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten des damaligen Verfahrens haben kann, nicht aber für die nicht beteiligte Beigeladene zu 1. Für diese Erkenntnis bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes war abweichend von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 500 000 € festzusetzen, weil die Streitwertbegrenzung des § 13 Abs. 3 GKG a.F./§ 52 Abs. 4 GKG n.F. nach der Rechtsprechung des Senats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Investitionsvorranggesetz entsprechend gilt (Beschluss vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 226.98 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 102). Die Befugnis des Senats zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F.