Beschluss vom 11.11.2004 -
BVerwG 2 B 73.04ECLI:DE:BVerwG:2004:111104B2B73.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 73.04

  • Hessischer VGH - 22.06.2004 - AZ: VGH 1 UE 1704/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 204,98 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde formulierte Frage,
"ob § 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) - wie von den Vordergerichten des hiesigen Streitverfahrens anders, als zur selbigen Rechtsfrage in einem Prozess vor dem VG Freiburg das VG Freiburg mit Urteil vom 07.02.03 (AZ: 9 K 241/02) - zu Lasten der zum einen Mitglieder, zum anderen wie im hiesigen Streitverfahren relevant: Delegierten der Gewerkschaft der Polizei - Bezirk BGS - einschränkend auszulegen wäre, weil, wie von den Vordergerichten hier angenommen, es sich bei der Gewerkschaft der Polizei - Bezirk BGS - um eine für die Zollbeamten 'berufsfremde' Gewerkschaft handele",
kann ohne weiteres anhand des Gesetzestextes beantwortet werden. Der Sonderurlaub nach § 6 SUrlV soll - was auch die Beschwerde nicht in Frage stellt - dem Beamten die Möglichkeit eröffnen, ohne Gehaltseinbußen u.a. an Tagungen solcher Gewerkschaften oder Berufsverbände teilzunehmen, die die beamtenpolitischen Interessen der jeweiligen Berufsgruppe wahrnehmen und deshalb den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießen. Die Privilegierung der koalitionsspezifischen Interessenvertretung schließt es nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Urlaubsregelung aus, dass der Beamte für die Teilnahme an Veranstaltungen berufsfremder Interessenvertretungen ebenfalls Urlaub erhält.
Soweit die Beschwerde im Kern rügt, die Vorinstanzen seien abweichend von der Entscheidung des VG Freiburg fälschlich davon ausgegangen, der Träger der Gewerkschaftsveranstaltung, an der die Klägerin teilgenommen hat, vertrete nicht die Interessen der Berufsgruppe, der die Klägerin angehört, kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht. Insoweit handelt es sich um eine Bewertung in tatsächlicher Hinsicht, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden wäre, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat indessen nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin frei darüber entscheidet, welcher die Interessen ihrer Berufsgruppe vertretenden Vereinigung sie beitritt und an welcher der nach § 6 SUrlV privilegierten Veranstaltungen sie teilnimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG (Wert der durch die Teilnahme an der Veranstaltung versäumten Arbeitszeit).