Beschluss vom 11.10.2011 -
BVerwG 1 WB 47.11ECLI:DE:BVerwG:2011:111011B1WB47.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2011 - 1 WB 47.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:111011B1WB47.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 47.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 11. Oktober 2011 beschlossen:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

1 Das Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen, nachdem der Antragsteller das Ruhen beantragt hat, der Bundesminister der Verteidigung erklärt hat, dem Ruhensantrag nicht zu widersprechen, und die Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung ist zweckmäßig, da sich mit dem eingeleiteten Dienstunfähigkeitsverfahren gegebenenfalls eine Sachentscheidung über das streitgegenständliche Versetzungsbegehren erledigen wird (§§ 23a Abs. 2 WBO, 173 VwGO, 251 ZPO in entsprechender Anwendung).