Beschluss vom 11.10.2007 -
BVerwG 5 B 175.07ECLI:DE:BVerwG:2007:111007B5B175.07.0

Beschluss

BVerwG 5 B 175.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 14.06.2007 - AZ: OVG 7 A 11613/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Verfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde ausschließlich geltend macht.

2 1. Die Beschwerde will rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, ob „ein Auszubildender, der eine Auslandsausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG im fünften oder einem späteren Fachsemester absolviert und hierfür Ausbildungsförderung begehrt, verpflichtet (ist), einen Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 BAföG zu erbringen, wenn er bis zum Abschluss des vierten Fachsemesters im Inland studiert hat, obwohl § 48 Abs. 4 BAföG die Vorlage eines Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nur für Studiengänge gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG fordert“.

3 Anlass zu dieser Fragestellung ist der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht - wie bereits der Bescheid und das Verwaltungsgericht - der Klägerin Ausbildungsförderung für ein nach vier Fachsemestern, die im Inland absolviert worden sind, begonnenes Auslandssemester mit der Begründung versagt hat, die Klägerin habe kein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt, so dass für ein fünftes Fachsemester im Inland keine Ausbildungsförderung (mehr) beansprucht werden könne mit der Folge, dass umso weniger die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums (Semesters) im Ausland vorlägen. Weil das mit der Beschwerde angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis - auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens - zutreffend ist, kann letztlich dahinstehen, ob die vorbezeichnete Fragestellung der Beschwerde unzutreffende Zusammenhänge herstellt.

4 2. § 48 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass in den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 die Absätze 1 und 2 von § 48 BAföG entsprechend anzuwenden sind. § 5 Abs. 1 BAföG regelt Fälle eines - im Streitfall nicht vorliegenden - Auslandsstudiums vom ständigen Wohnsitz im Inland aus, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG regelt - ebenfalls im Streitverfahren nicht interessierend - Ausbildungen im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit, und § 5 Abs. 2 Nr. 3 regelt Fälle einer Fortsetzung einer Ausbildung nach einem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, was, wie der beschließende Senat das angefochtene Urteil und die Stellungnahmen der Beteiligten versteht, im Streitfall ebenso wenig von entscheidender Bedeutung ist wie die Regelung in § 5 Abs. 3 BAföG über die dänische Minderheit.

5 Soweit die Beschwerde das von ihr bevorzugte Ergebnis, wonach das Auslandssemester der Klägerin auch ohne ein Zwischenprüfungszeugnis förderungsfähig sei, aus dem Umstand ableiten will, dass § 48 Abs. 4 BAföG gerade nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verweist, versteht sie indessen die Zusammenhänge der §§ 48 und 5 BAföG unzutreffend.

6 a) In seinem Kern war § 48 Abs. 4 BAföG (als § 48 Abs. 3) bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) enthalten. Insoweit war damals geregelt, dass in den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 die Absätze 1 und 2 von § 48 entsprechend anzuwenden waren. Ähnlich wie § 48 BAföG in seiner gültigen Fassung regelte § 48 Abs. 1 und 2 BAföG in seiner Urfassung die „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ vom fünften Fachsemester an (Abs. 1) bzw. während der ersten Fachsemester an einer höheren Fachschule, Akademie und Hochschule in der Bundesrepublik (Abs. 2); im Einzelnen waren Bescheinigungen der (deutschen) Ausbildungsstätte vorzulegen bzw. gutachtliche Stellungnahmen der Ausbildungsstätte einzuholen, und die Verpflichtung der jeweiligen Ausbildungsstätte zu entsprechenden Stellungnahmen folgte aus § 47 BAföG.

7 Vor diesem Hintergrund erschloss sich eindeutig die Bedeutung der in § 48 Abs. 3 BAföG a.F. angeordneten entsprechenden Anwendung der Absätze 1 und 2 in den Fällen der bezeichneten Auslandsstudien (Auslandsstudium von einem ständigen deutschen Wohnsitz aus, § 5 Abs. 1; Studium an einer in Europa gelegenen Ausbildungsstätte, wenn die Ausbildung im Geltungsbereich des BAföG nicht durchgeführt werden konnte, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG): „Auch in den Fällen, in denen die Ausbildung ganz im Ausland durchgeführt wird, kann auf zumutbare Leistungsnachweise nicht verzichtet werden. Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.“ (BTDrucks VI/1975 S. 40, Begründung zu § 48 Abs. 3).

8 b) Auch § 48 Abs. 4 BAföG in seiner gültigen Fassung regelt (unverändert) mit der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 und 2 allein die Frage, ob und inwieweit einem im Ausland studierenden BAföG-Antragsteller bzw. -Bezieher die Verpflichtung auferlegt werden darf, sich um Stellungnahmen und Gutachten seiner ausländischen Ausbildungsstätte zu bemühen und diese vorzulegen, auch wenn diesen ausländischen Ausbildungsstätten selbstredend keine bundesgesetzliche Verpflichtung auferlegt sein kann, entsprechende Stellungnahmen abzugeben. Hingegen verhält sich § 48 Abs. 4 BAföG nicht zur - im Streitverfahren allein bedeutsamen - vorgelagerten Frage, ob (überhaupt) eine weitere Förderung eines Studiums über das vierte Fachsemester hinaus beansprucht werden kann, wenn für die ersten vier Fachsemester ein Leistungsnachweis (Zwischenprüfungsnachweis) im Sinne von § 48 Abs. 1 und 2 BAföG, welcher sich auf das bisherige Inlandsstudium bezieht, nicht vorgelegt worden ist. Diese Frage ist in ihrem Kern nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 9 BAföG zu beantworten, und es versteht sich von selbst und bedarf keiner Begründung im Einzelnen, dass für ein ergänzendes Auslandsstudium bzw. Auslandssemester grundsätzlich die Förderungsvoraussetzungen nicht vorliegen können, wenn sie für ein weiteres Inlandsstudium (Inlandssemester) nicht (mehr) vorliegen.

9 Mit anderen Worten kann, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend der Sache nach dargelegt hat, ein BAföG-Bezieher die negativen Konsequenzen aus einem fehlenden Leistungsnachweis im Sinne von § 48 Abs. 1 und 2 BAföG, die sich auf sein (weiteres) Inlandsstudium auswirken, regelmäßig nicht auf dem Umweg eines Auslandsstudiums (Auslandssemesters) vermeiden.

10 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 132 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.