Beschluss vom 11.09.2008 -
BVerwG 2 B 62.08ECLI:DE:BVerwG:2008:110908B2B62.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 62.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110908B2B62.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 62.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.06.2008 - AZ: OVG 11 A 10086/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Das Oberverwaltungsgericht hat im Disziplinarklageverfahren die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von 18 Monaten um ein Zehntel gekürzt, weil er mehrfach die Annahme ihm schriftlich erteilter Weisungen verweigert und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm für die Dauer von viereinhalb Monaten keine neuen dienstlichen Aufgaben übertragen werden konnten. Von der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis hat es abgesehen, weil das Verhalten des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine dem vorsätzlich unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichzusetzende Dienstverweigerung sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob eine vom Beamten begangene Verletzung der Gehorsamspflicht, die eine Übertragung dienstlicher Aufgaben unmöglich mache und damit zu viereinhalb Monaten Untätigkeit führe, einer Dienstverweigerung gleichzusetzen sei mit der Folge, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsse. Die Frage würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein, weil die Beschwerde von einem Sachverhalt ausgeht, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Die Beschwerde vernachlässigt, dass das Oberverwaltungsgericht eine Gleichsetzung des Verhaltens des Beklagten mit einem Fernbleiben vom Dienst abgelehnt hat, weil die Klägerin für die unzureichende Erfüllung der Aufgaben des Beklagten mitverantwortlich gewesen sei, die Nichterbringung oder fehlende Verwertbarkeit dienstlicher Leistungen des Beklagten nicht habe nachgewiesen werden können und damit die Annahme einer dauerhaften Dienstpflichtverletzung nicht gerechtfertigt sei. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass ungeachtet dieser für die Würdigung der Schwere des Dienstvergehens bedeutsamen Umstände das Verhalten des Beklagten einem vorsätzlich unerlaubten Fernbleiben vom Dienst vergleichbar sei. Ihre Behauptung, die Nichtannahme dienstlicher Weisungen zur Aufgabenerfüllung lasse sich von der Untätigkeit des Beklagten nicht loslösen, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin für die zeitweilige Untätigkeit mitverantwortlich war.

3 Mit der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht die Klägerin die Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Disziplinarzumessungserwägungen bei Dienstverweigerung geltend. Die Beschwerde legt aber nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der dem Rechtssatz widerspricht, im Fall einer Dienstverweigerung gälten dieselben disziplinarrechtlichen Bemessungserwägungen wie für vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten nicht als Dienstverweigerung gewürdigt, die einem vorsätzlich unerlaubten Fernbleiben vom Dienst vergleichbar wäre. Selbst wenn diese Würdigung fehlerhaft wäre, würde dies als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.