Beschluss vom 11.09.2007 -
BVerwG 8 PKH 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:110907B8PKH4.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2007 - 8 PKH 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:110907B8PKH4.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 4.07

  • VG Gera - 17.01.2007 - AZ: VG 6 K 506/03 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Januar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die von den Klägern erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich aus der umfangreichen Beschwerdebegründung ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO ergeben würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

2 1. Die Gehörsrüge, auf die die Kläger eingangs ihre Beschwerde stützen, ist nicht begründet. Zwar ist das Verwaltungsgericht dem Hinweis der Kläger in deren Schriftsatz vom 26. April 2006 nicht gefolgt, wonach es nicht auf die im Jahre 1989 neu gebildete Wohnungskommission, sondern auf die alte ankomme, aber die Frage der Beteiligung der Wohnungskommission bei der Wohnungsvergabe war für das Verwaltungsgericht letztendlich nicht streitentscheidend. Einer Nichtbeteiligung hat das Gericht keinen manipulativen Charakter beigemessen und darin einen Anhalt für eine Unredlichkeit nicht gesehen. Zudem haben die Kläger keinen förmlichen Antrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt, dass Mitglieder der nach ihrer Ansicht zuständigen Kommission vernommen werden. Dieses Unterlassen können sie durch eine nachträgliche Gehörsrüge nicht wettmachen.

3 2. a) Die Kläger sehen sodann einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in der Frage, ob bei Zuweisung von 34,40 m2 Wohnraum pro Person ein Verstoß gegen die Wohnraumlenkungsverordnung vorgelegen bzw. ab wann eine erhebliche Überbelegung mit Wohnraum bestanden hat. Doch angesichts der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte das Revisionsverfahren keinen zusätzlichen rechtlichen Ertrag erbringen. Zum einen - und darauf haben die Kläger selbst hingewiesen - ist entschieden, dass die Grenze des Zulässigen überschritten wurde, wenn sich die Größe des zugewiesenen Wohnraums selbst unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Funktion des Nutzers nicht mehr rechtfertigen ließ (Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2 sowie - BVerwG 7 C 40.98 -, vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 3.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 13). Ob eine Überversorgung anzunehmen ist, ist folglich eine Frage des Einzelfalles und hängt von den jeweiligen Umständen ab. Zum anderen bezieht sich die Fragestellung auf die Besonderheit des vorliegenden Falles und lässt eine verallgemeinerungsfähige, der Rechtsfortbildung dienende Beantwortung nicht erwarten.

4 b) Die zweite, von den Klägern für grundsätzlich erachtete Frage kann mangels entsprechender Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht nicht zu der erwarteten Klärung führen. Es geht darum, ob auch dann noch von einer rechtswidrigen Überbelegung von Wohnraum auszugehen ist, wenn die Zuweisung die einzige Möglichkeit war, die Wohnungsprobleme einer Gemeinde fast vollständig zu lösen. In dem erstrebten Revisionsverfahren könnte darauf eine Antwort nur erfolgen, wenn aufgrund entsprechender Feststellungen des Verwaltungsgerichts bindend feststünde, dass die Wohnungsprobleme in der Gemeinde S. nur durch den fraglichen Ringtausch hätten gelöst werden können. Eine solche Feststellung liegt jedoch nicht vor. Die Möglichkeit, dass nach Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung die Tatsachen erbringen könnte, auf die die Kläger jetzt abheben, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.

5 3. Die Divergenzrügen sind unbegründet. Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz vorliegt, mit dem die Vorinstanz einem in den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat. Daran fehlt es hier.

6 a) Mit ihren Angriffen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur manipulativen Einflussnahme auf den Grundstückserwerb und die illegitime Bevorzugung bezeichnen die Kläger keine dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Rechtssätze, sondern rechtliche Schlussfolgerungen, die eine Abweichung im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ergeben.

7 b) Soweit das Verwaltungsgericht die Ausstellung der Wohnraumzuweisung für rechtswidrig erachtet hat, liegt darin kein Rechtssatz; denn damit wird nicht mit Anspruch auf fallübergreifender Bedeutung der Inhalt einer geltenden Norm wiedergegeben, sondern dieser nur auf den Einzelfall angewendet.

8 c) Ebenso verhält es sich mit den Angriffen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts über die Anzahl der Zimmer der Wohnung. Einen Rechtssatz haben die Kläger dabei nicht benennen können.

9 d) Ihre Ausführungen zu den Wohnraumnormativen ergeben ebenfalls keinen Rechtssatzwiderspruch. Sie beinhalten der Sache nach eine andere Würdigung der Zeugenaussagen, als sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Die Kläger wenden sich damit zugleich gegen die Verwertung offenkundiger, in der DDR allgemein bekannter Tatsachen, dass die Zuweisung von Wohnraum von dessen Größe und der Zahl der einzelnen Personen abhängig war und dass deswegen der Bezug eines Einfamilienhauses mit acht Zimmern durch eine vierköpfige Familie nicht genehmigt werden konnte.

10 4. Die Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11 a) Soweit die Kläger einen Aufklärungsmangel darin sehen, dass das Verwaltungsgericht nicht die zuständigen Mitglieder der Wohnungskommission vernommen hat, kann auf das eingangs Ausgeführte verwiesen werden. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der gerügten Unterlassung.

12 b) Mit ihren Angriffen im Zusammenhang mit der Frage, ob sie einen Antrag auf Wohnraumzuweisung gestellt hatten, setzen die Kläger der tatsächlichen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts eine eigene entgegen. Damit stellt ihr Vorbringen einen materiellrechtlichen Angriff dar und ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bezeichnen. Zudem beruht das Urteil nicht auf den Zweifeln an der schriftlichen Antragstellung.

13 c) Es ist kein Ermittlungsdefizit, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen nicht ermittelt hat, die eine konkrete Bevorzugung der Kläger bei der Wohnungsvergabe belegt haben. Angesichts der Offenkundigkeit (§ 291 ZPO), dass in der DDR ein erheblicher Mangel an Wohnraum geherrscht hatte, stellte jede Überversorgung mit Wohnraum eine Bevorzugung dar, ohne dass es des Nachweises einer konkreten Benachteiligung anderer bedarf.

14 d) Auf die erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf des Hausgrundstücks staatlicherseits beeinflusst war, lassen sich die Kläger wiederum nur mit materiellrechtlichen Angriffen ein, indem sie die Zeugenaussagen einer anderen Würdigung unterziehen. Soweit sie eine weitere Beweisaufnahme vermissen, bleibt auch an dieser Stelle festzuhalten, dass sie beim Verwaltungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben und das Gericht nicht verpflichtet ist, gleichsam „ins Blaue hinein“ zu ermitteln.

15 e) Die im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorkaufsrecht stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben Sachverhaltswürdigungen wieder, die - selbst wenn sie auch anders hätten ausfallen können - nicht auf einen erheblichen Verfahrensfehler führen.

Beschluss vom 06.11.2007 -
BVerwG 8 B 37.07ECLI:DE:BVerwG:2007:061107B8B37.07.0

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Beschluss

BVerwG 8 B 37.07

  • VG Gera - 17.01.2007 - AZ: VG 6 K 506/03 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 971,45 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.