Beschluss vom 11.09.2002 -
BVerwG 8 B 130.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B8B130.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2002 - 8 B 130.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B8B130.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 130.02

  • VG Cottbus - 12.06.2002 - AZ: VG 1 K 246/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und S a i l e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 360 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 15. August 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.