Beschluss vom 11.09.2002 -
BVerwG 4 BN 47.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B4BN47.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2002 - 4 BN 47.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B4BN47.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 47.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.06.2002 - AZ: OVG 10a D 115/99.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Sie arbeitet keine Rechtssätze aus dem Normenkontrollbeschluss heraus, die von Rechtssätzen aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 4 N 2.95 - (BRS 57 Nr. 57) und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - (BRS 47 Nr. 4) abweichen, sondern beanstandet nur die unrichtige Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht entwickelter und vom Normenkontrollgericht auch nicht in Frage gestellter Rechtssätze auf den zu entscheidenden Einzelfall. Subsumtionsfehler sind indes nicht mit einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.