Beschluss vom 11.08.2014 -
BVerwG 2 B 44.13ECLI:DE:BVerwG:2014:110814B2B44.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2014 - 2 B 44.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:110814B2B44.13.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 44.13
- VG Trier - 29.11.2011 - AZ: VG 1 K 1053/11.TR
- OVG Koblenz - 20.02.2013 - AZ: OVG 10 A 10773/12.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
- Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 54 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 127 Nr. 1 BRRG im Hinblick auf die Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
2 Nach § 127 Nr. 1 BRRG ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt vor und das Berufungsurteil beruht auf dieser Divergenz.
3 Das Berufungsurteil geht davon aus, dass die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach außen manifestierte Umstände voraussetzt, die für einen anderen Zweck der Ehe als den Versorgungszweck sprechen. Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2011 (1 Bf 164/10 - IÖD 2012, 56) nimmt hingegen an, dass auch die Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrem verstorbenen Mann geäußerten Motiven der Eheschließung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein können, bei der nicht nur die äußeren Gegebenheiten, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden (Beschlüsse vom 24. März 1997 - BVerwG 2 B 37.97 - juris, vom 2. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 7.08 - juris, vom 19. Januar 2009 - BVerwG 2 B 14.08 - juris und vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris).
4 Dies begründet zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 21.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.