Beschluss vom 11.08.2011 -
BVerwG 8 B 58.11ECLI:DE:BVerwG:2011:110811B8B58.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2011 - 8 B 58.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110811B8B58.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 58.11

  • VGH Baden-Württemberg - 01.06.2011 - AZ: VGH 1 S 1023/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 2011 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht. Darauf wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2011 hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.