Beschluss vom 11.08.2011 -
BVerwG 2 KSt 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:110811B2KSt2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2011 - 2 KSt 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110811B2KSt2.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 2.11

  • VG Koblenz - 30.07.2009 - AZ: VG 2 K 1271/08.KO

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 24. Juni 2011 - BVerwG 2 C 39.09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Begehren der Klägerin stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung dar, weil sich die Klägerin nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wendet, sondern die Änderung der Streitwertfestsetzung begehrt. Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - BVerwG 8 B 102.08 - und vom 29. April 2010 - BVerwG 8 KSt 2.10 -).

2 Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Maßgebende Vorschriften sind hier § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, bei deren Anwendung sich der festgesetzte Streitwert ergibt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.

3 Gegenstand des Klageverfahrens waren zwei Bescheide, mit denen die Versorgung der Klägerin ganz bzw. zu einem weit überwiegenden Teil zum Ruhen gebracht wurde. Hieran hat sich auch im Revisionsverfahren nichts geändert. Dort ist ebenfalls der Antrag gestellt worden, die Ruhensbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ruhegehalt der Klägerin festzusetzen, ohne die Bezüge und das Übergangsgeld für die Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Rechnungshofs nach dem Beamtenversorgungsgesetz als Verwendungseinkommen anzurechnen. Dass die Klägerin keinen bezifferten Klagantrag gestellt hat, sondern einen Verpflichtungsantrag, mit dem der Beklagten vorgegeben werden sollte, die genannten Einkommen nicht als Verwendungseinkommen anzurechnen, ändert nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG an der Streitwertfestsetzung nichts.

4 Wird ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Gesamtruhensbetrag ohne Einrechnung künftig fällig werdender Beträge. Insoweit ist die Streitwertrechtsprechung des Senats zum Teilstatus im Beamtenrecht (vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360 § 3 GKG Nr. 106) mit Beschluss vom 27. August 2009 - BVerwG 2 C 25.08 - (Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 10) aufgegeben worden.

5 Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).