Beschluss vom 11.08.2005 -
BVerwG 1 B 48.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B1B48.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 1 B 48.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B1B48.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 48.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.05.2005 - AZ: OVG 4 A 2752/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, "welche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines 'alsbaldigen' Eintritts einer Gefahr im Sinne des § 60 VII Nr. 2 AufenthG zu stellen sind, wenn diese Gefahr aus einer schweren chronischen und in dem Abschiebezielstaat nicht adäquat behandelbaren Erkrankung resultiert" (Beschwerdebegründung S. 4).

3 Aus der Begründung der Beschwerde wird nicht klar erkennbar, ob sie ein Klärungsbedürfnis für eine dem Kläger individuell drohende Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder für eine ihm drohende extreme Gefahrenlage sieht, bei der die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) ausnahmsweise nicht gilt. Die von der Beschwerde in Bezug genommene "Nr. 2" gibt es in § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. Weder für eine individuelle Gefahr noch für eine extreme Gefahrenlage im Sinne der zitierten Vorschriften zeigt die Beschwerde jedoch einen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

4 Sofern eine Klärung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angestrebt sein sollte, wofür die Bezugnahme auf die Bluthochdruckerkrankung des Klägers in der Beschwerdebegründung spricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geklärt, welche Anforderungen an den Eintritt einer Gefahr im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind. Diese Rechtsprechung ist insoweit auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG übertragbar. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr muss die Gefahr im Sinne dieser Vorschrift mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Zusätzlich muss die Gefahr konkret für "diesen" Ausländer sein, was eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation erfordert (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 330). In diesem Zusammenhang diente es der Feststellung, ob eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, soweit das Berufungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris) geprüft hat, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers "alsbald" nach einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo verschlechtern würde. Die Beschwerde legt nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, dass insoweit ein weitergehender Klärungsbedarf besteht. Vielmehr ist die Gefährdungssituation unter Zugrundelegung der erwähnten Grundsätze im jeweiligen Einzelfall individuell festzustellen.

5 Durch die Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, welche Anforderungen an das Eintreten einer extremen Gefahr zu stellen sind, bei der die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise nicht gilt (vgl. u.a. die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG, BA S. 5). Von einer solchen Gefahrenlage ist dann auszugehen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., 328). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hier von einem strengeren Maßstab auszugehen, denn nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses über die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, 259). Wann diese Wahrscheinlichkeit im Einzelfall anzunehmen ist, bedarf der Tatsachen- und Beweiswürdigung im Einzelfall und ist von daher einer revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen. So liegt der Fall hier, wenn die Beschwerde auf die spezifische Gefahr abstellt, die aus einer schweren chronischen und im Zielstaat der Abschiebung nicht adäquat behandelbaren Erkrankung resultiert.

6 In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu den dem Kläger aufgrund seiner Bluthochdruckerkrankung in der Demokratischen Republik Kongo individuell drohenden Gefahren. Damit wirft sie keine verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Rechtsfrage auf.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.