Beschluss vom 11.08.2004 -
BVerwG 4 BN 37.04ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B4BN37.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 BN 37.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B4BN37.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 37.04

  • Sächsisches OVG - 03.05.2004 - AZ: OVG 1 D 40/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen einer Abweichung des Normenkontrollurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
1. Die geltend gemachte Divergenz ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Normenkontrollgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem ebensolchen Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2003 - BVerwG 9 A 54.02 - (NVwZ 2004, 231) widerspricht. Vielmehr rügt sie, das Erstgericht habe den von ihm akzeptierten höchstrichterlichen Rechtssatz, aus § 8a Abs. 4 FStrG ergebe sich, dass kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück bestehe, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermögliche, nur pauschal und nicht auf die konkreten Gegebenheiten bezogen angewandt. Mängel im Subsumtionsvorgang - ihr Vorliegen unterstellt - erfüllen den Tatbestand der Abweichung jedoch nicht.
2. Das Urteil leidet nicht unter dem behaupteten Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es kann keine Rede davon sein, dass das Normenkontrollgericht den Vortrag der Antragstellerin zur Unangemessenheit der Ersatzzufahrt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird in der gebotenen Kürze (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) referiert, aus welchen Gründen die Antragstellerin die Ersatzzufahrt ablehnt (UA S. 7). In den Entscheidungsgründen wird die Angemessenheit der Ersatzzufahrt mit der Erwägung bejaht, der Verkehr, der in rechtmäßiger Weise über die bisherige Zufahrt abgewickelt worden sei, lasse sich quantitativ und qualitativ in Zukunft und ohne wesentliche Erschwernis t e c h n i s c h auch mit der neuen Zufahrt bewältigen (UA S. 17). Den w i r t s c h a f t l i c h motivierten Einwänden der Antragstellerin hat die Vorinstanz damit eine Absage erteilt. Mehr brauchte aus Sicht des Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dem Thema nicht gesagt zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.