Beschluss vom 11.08.2004 -
BVerwG 3 AV 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B3AV1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 3 AV 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B3AV1.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 AV 1.04

  • VG Greifswald - 19.05.2004 - AZ: VG 5 A 3673/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Greifswald wird zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

Der Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist zulässig. Es kommen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO verschiedene Gerichte in Betracht, da sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach § 52 Nr. 1 VwGO richtet (Beschluss vom 9. September 2003 - BVerwG 3 AV 1.03 -) und die Güter Balow und Relzow, für deren entschädigungslose Enteignung die Kläger eine höhere als die vom Beklagten im Bescheid vom 19. November 2002 festgesetzte Ausgleichsleistung begehren, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Gerichtsbezirken verschiedener Verwaltungsgerichte liegen. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht Schwerin das dort anhängige Verfahren mit bindender Wirkung (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 GVG) an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen hat. Diese Bindungswirkung betrifft nur das verwiesene Verfahren des Klägers zu 6, auch wenn das Verwaltungsgericht Greifswald dieses Verfahren mit dem bei ihm bereits anhängigen Verfahren 5 A 3673/02 der Kläger zu 1 bis 5 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.
Es ist angezeigt, auch für das verbundene Verfahren das Verwaltungsgericht Greifswald gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.