Beschluss vom 11.08.2003 -
BVerwG 3 B 74.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110803B3B74.03.0

Beschluss

BVerwG 3 B 74.03

  • Hamburgisches OVG - 25.03.2003 - AZ: OVG 3 Bf 113/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 25. März 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 97,29 € festgesetzt.

Die Beschwerde entspricht nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und muss daher als unzulässig verworfen werden.
Die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die - entweder ausdrückliche oder doch dem Beschwerdevorbringen der Sache nach entnehmbare - Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. für viele Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich darin, auf tatsächliche Gesichtspunkte hinzuweisen, denen das angefochtene Urteil ihres Erachtens zu wenig Bedeutung beigemessen hat, ohne indessen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen zulässig und begründet in Frage zu stellen, sowie in der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Abschleppmaßnahme, was aus einem angeblichen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hergeleitet wird. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision.
Im Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die für die Entscheidung des Streitfalls notwendigen bundesrechtlichen Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, und sich das Berufungsurteil in dem hierdurch gesteckten Rahmen bewegt. Es trifft danach zu, dass im Allgemeinen wie im Streitfall eine Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Gebot, schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Parkplätze freizuhalten, auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen muss, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere (hier: sieben) Schwerbehinderten-Plätze frei waren. Der beschließende Senat macht sich insoweit die Erwägungen des angefochtenen Urteils (insbesondere S. 15 ff. des Entscheidungsumdrucks) zu Eigen. Das Vorbringen der Beschwerde läuft auf die Forderung hinaus, entweder nicht-schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern eine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Schwerbehinderten-Plätze belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden eine Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner vertieften Begründung, dass solche Einschätzungsbefugnisse bzw. Überprüfungspflichten nicht anerkannt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an den eingeforderten Kosten.