Beschluss vom 11.07.2007 -
BVerwG 3 AV 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:110707B3AV1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2007 - 3 AV 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:110707B3AV1.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 AV 1.07

  • Bayer. VG München - 24.04.2007 - AZ: VG M 4 K 05.718

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Ansbach wird gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO als zuständiges Gericht für die Klagen gegen den Bescheid des Zentralen Ausgleichsamtes Bayern vom 12. August 2003 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der Regierung vom Mittelfranken - Beschwerdeausschuss - vom 3. Februar 2005 bestimmt.

Gründe

1 Der Beklagte hat gemäß § 335 b Abs. 1 LAG einen einheitlichen Bescheid über den Schadensausgleich an einer Gesellschaftsbeteiligung erteilt. Für die Klagen der Betroffenen gegen diesen Bescheid ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO wegen der unterschiedlichen Wohnsitze zum Teil das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach und zum Teil das Bayerische Verwaltungsgericht München örtlich zuständig. Zu beiden ist Klage erhoben worden. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat durch Beschluss vom 24. April 2007 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt.

2 Der Antrag ist zulässig. Für die Anfechtung des einheitlichen Bescheides zur Höhe des Schadensausgleichs sind verschiedene Gerichte zuständig (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöheres Gericht berufen, da gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Lastenausgleichssachen nach § 339 Abs. 1 LAG die Berufung ausgeschlossen ist.

3 Es ist sachgerecht, das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach als zuständiges Gericht zu bestimmen, da im dortigen Bezirk zwei der drei Klägerinnen ihren Wohnsitz und die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz haben.