Beschluss vom 11.07.2003 -
BVerwG 2 B 16.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110703B2B16.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2003 - 2 B 16.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110703B2B16.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 16.03

  • Bayerischer VGH München - 03.01.2003 - AZ: VGH 3 B 01.2302

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 014,94 € (entspricht 7 852,54 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegt vor.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage,
ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 51 Abs. 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch dann vorliegt, wenn der Versorgungsempfänger nach dem zugrunde liegenden Honorarvertrag als freier Mitarbeiter Musikunterricht bei einer städtischen Musikschule im Umfang von drei Unterrichtsstunden pro Woche erteilt und hierbei Zeit, Ort und Inhalt seiner Unterrichtstätigkeit im Wesentlichen selbständig gestaltet, diese Tätigkeit aber nicht an Dritte (Subunternehmer) übertragen darf, sonst keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, keine weiteren Schüler hat, nur für die jeweils erbrachte Stunde bezahlt wird, sich jeweils für ein Schuljahr verpflichtet und schließlich keine Provision für den Verkauf von Musikinstrumenten an die Schüler annehmen darf.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie bezieht sich auf die konkreten Umstände eines Einzelfalls und ist in dieser Form einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Von grundsätzlicher Bedeutung sind lediglich die generellen Kriterien, nach denen eine selbständige (die Ruhensvorschriften nicht auslösende) Tätigkeit von einer unselbständigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzugrenzen ist. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die zu dieser Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien, die das Berufungsgericht herangezogen hat, weiterer Ausformung bedürfen. Ob das Berufungsgericht diese Kriterien im Einzelfall zutreffend angewandt hat, ist keine Frage, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleiht. Im Übrigen würde sich die Frage auf der Grundlage der jetzt geltenden Rechtslage nicht stellen, da nunmehr Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit gleichermaßen als Erwerbseinkommen im Sinne der Ruhensregelung gelten (§ 53 Abs. 5 SVG in der Fassung vom 6. Mai 1999 - BGBl I S. 882). Einer weiteren Klärung ausgelaufenen Rechts kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu; Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, dass es hier anders liegt, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 68.78 - (BVerwGE 66, 324), auf die auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 86.83 - (BVerwGE 72, 174) Bezug nimmt, hat sich das Berufungsgericht selbst berufen und ihr die von ihm herangezogenen Rechtssätze entnommen. Sollte es einen dieser Rechtssätze unrichtig angewandt haben, so läge darin keine Divergenz (vgl. Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14 m.w.N.; stRspr).
Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht stütze die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit gerade auf die Merkmale, die das Verwaltungsgericht für unerheblich gehalten habe. Diese Merkmale sind indessen, wie die Beschwerde selbst nicht verkennt, bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden. Der Kläger hatte somit Gelegenheit und Anlass, zu ihnen im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Dasselbe gilt von den Verboten, Provisionszahlungen von Musikalienhändlern anzunehmen und Unterrichtsleistungen auf Dritte zu übertragen. Nachdem beide Parteien und das Verwaltungsgericht übereinstimmend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen sind, dass für die Abgrenzung die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, stellt es keinen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, insbesondere keine Überraschungsentscheidung dar, wenn das Berufungsgericht aus den beiden Parteien bekannten Umständen andere Schlussfolgerungen zieht als das Verwaltungsgericht. Es verstößt auch nicht gegen das genannte Gebot, wenn - was offen bleiben kann - das Berufungsgericht mit seiner Annahme geirrt haben sollte, ein Verbot der Übertragung der Dienstleistung auf Dritte sei typisch für ein Abhängigkeitsverhältnis. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Gericht aus den zugrunde liegenden Tatsachen einen unzutreffenden Schluss zieht.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.