Beschluss vom 11.06.2012 -
BVerwG 1 B 12.12ECLI:DE:BVerwG:2012:110612B1B12.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2012 - 1 B 12.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:110612B1B12.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 12.12

  • VG Kassel - 22.10.2009 - AZ: VG 4 K 320/09.KS
  • Hessischer VGH - 23.02.2012 - AZ: VGH 9 A 2030/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2012 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 2. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert, dass die Beschwerde eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung bezeichnet und begründet, warum diese Rechtsfrage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Eine solche Rechtsfrage ist der Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen. Die Beschwerde setzt sich zwar eingehend mit der Berufungsentscheidung auseinander, beschränkt sich dabei aber auf die Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe und auf tatsächliche und rechtliche Einwände gegen die Richtigkeit der Entscheidung. Eine Rechtsfrage im vorgenannten Sinne ist der Beschwerde hingegen nicht zu entnehmen. Auch die abschließende und von der Beschwerde besonders hervorgehobene Behauptung, dass der Kläger zu 2 keine Lebensmöglichkeiten in der Türkei habe und die Kläger deshalb eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könnten, enthält keine zur Zulassung der Revision führende Rechtsfrage. Nichts anderes gilt für den weiteren Schriftsatz vom 10. Mai 2012. Abgesehen davon, dass er erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist, erschöpft er sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe von Auszügen aus einer ärztlichen Stellungnahme zu einer psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1, ohne eine durch die Berufungsentscheidung aufgeworfene Rechtsfrage zu benennen.

4 Soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel geltend macht, beschränkt sie sich auf die Behauptung, es liege ein solcher Fehler vor, ohne indes in den zur Begründung eingereichten Schriftsätzen dieses Stichwort auch nur ansatzweise aufzugreifen. Sollte die Beschwerde der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, ist die Verletzung von Verfahrensrecht damit nicht schlüssig dargelegt, da sie nicht verfahrensrechtliche Defizite bei der Ermittlung von Tatsachen, sondern lediglich die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das Berufungsgericht angreift.

5 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.