Beschluss vom 11.04.2014 -
BVerwG 2 WDB 2.13ECLI:DE:BVerwG:2014:110414B2WDB2.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2014 - 2 WDB 2.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:110414B2WDB2.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 2.13

  • TDG Nord 5. Kammer - 28.02.2013 - AZ: TDG N 5 VL 9/12

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
am 11. April 2014 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord erkannte dem früheren Soldaten mit Urteil vom 28. November 2012 wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt ab. Ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtete der Verteidiger des früheren Soldaten auf die mündliche Rechtsmittelbelehrung. Die schriftlichen Urteilsgründe waren mit einer fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehen und wurden dem früheren Soldaten ausweislich der Zustellungsurkunde am 14. Dezember 2012 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Bei seinem Verteidiger sind sie nach dessen Angaben am 17. Dezember 2012 eingegangen.

2 Mit einem am 16. Januar 2013 beim Truppendienstgericht Nord eingegangenen Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag legte der frühere Soldat auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung gegen das Urteil vom 28. November 2012 ein und begründete diese.

3 Der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord wies den Verteidiger darauf hin, dass ausweislich der Zustellungsurkunde die Zustellung an den früheren Soldaten am 14. Dezember 2012 erfolgte, die Urkunde allerdings eine Streichung enthalte und eine Berichtigung, die offensichtlich am 28. Dezember 2012 vorgenommen worden sei. Zudem räumte er rechtliches Gehör zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung wegen Verfristung ein.

4 Mit Beschluss vom 28. Februar 2013 verwarf der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord die Berufung des früheren Soldaten als unzulässig. Die Berufung sei form-, jedoch nicht fristgerecht eingelegt worden, weil dem früheren Soldaten das Urteil des Truppendienstgerichts ausweislich der dem Gericht vorliegenden Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2012 zugestellt worden sei. Die handschriftliche Berichtigung der Postzustellungsurkunde biete allein keinen hinreichenden Anlass, von einer Falschbeurkundung des Postbediensteten auszugehen und das urkundlich nachgewiesene Zustellungsdatum in Zweifel zu ziehen.

5 Gegen den dem früheren Soldaten am 23. März 2013 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 3. April 2013, zu deren Begründung er vorträgt, dass der tatsächliche Zugang bei dem früheren Soldaten nicht hinreichend nachweisbar sei. Die nachträgliche Änderung werfe erhebliche Zweifel am tatsächlichen Zustellungsdatum auf. Zunächst sei versucht worden, das eigentliche Datum durch Überschreiben zu verbessern; danach sei es offenbar durchgestrichen und dann am 28. Dezember 2012 noch mal berichtigt worden. Da beim Verteidiger das angefochtene Urteil am 17. Dezember 2012 eingegangen sei, spreche alles dafür, dass es ebenfalls am 17. Dezember 2012 bei dem früheren Soldaten eingegangen sei. Aufkommende Zweifel müssten zugunsten des Soldaten gewertet werden.

6 Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet, weil es keinen Anlass gebe, das von dem zuständigen Postbediensteten eingetragene Datum der Zustellung „14.12.2012“ in Zweifel zu ziehen.

II

7 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die am 16. Januar 2013 bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord eingegangene Berufung war verfristet.

8 Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO ist gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts die Berufung bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung zulässig. Gemäß § 111 Abs. 2 WDO ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen jeweils dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es deshalb für den Beginn der Berufungsfrist auf die Zustellung an den Soldaten, nicht auf die Übersendung an den Verteidiger an (vgl. Beschluss vom 14. November 1978 - BVerwG 2 WD 33.77 - BVerwGE 63, 155 ff. und zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 2 WD 23.12 - Rn. 27 m.w.N.).

9 Die Zustellung an den früheren Soldaten erfolgte hier am 14. Dezember 2012, sodass die Berufungsfrist am 14. Januar 2013 ablief. Die Zustellung an den früheren Soldaten erfolgte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 WDO i.V.m. §§ 166, 176, 178, 180 ZPO durch Einlegung in den zur Wohnung des früheren Soldaten gehörenden Briefkasten, weil eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war.

10 Ausweislich der von dem Mitarbeiter der DPAG W. unterschriebenen Zustellungsurkunde ist die Zustellung an den früheren Soldaten am 14. Dezember 2012 erfolgt. Zwar ist in dem für das Datum vorgesehenen Feld die ursprünglich eingetragene zweite Ziffer korrigiert worden. Die korrigierte Ziffer ist aber leserlich und gut als „4“ erkennbar. Unter dem 28. Dezember 2012 ist die gesamte Eintragung „141212“ durchgestrichen und handschriftlich „14.12.12.“ darüber gesetzt worden. Diese Änderung ist mit dem Vermerk „berichtigt/28.12.12“ und der wiederholten Unterschrift des Zustellers versehen.

11 Zweifel am Datum der Zustellung, die hier zugunsten des früheren Soldaten gewertet werden könnten, bestehen damit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Zustellungsdatum 14. Dezember 2012 nicht dem tatsächlichen Zustellungsdatum entspricht, sind nicht ersichtlich. Die Korrektur in der Zustellungsurkunde ist eindeutig und lässt keine Anhaltspunkte für Zweifel erkennen. Die Annahme des Verteidigers, da ihm das Urteil erst am 17. Dezember 2012 zugegangen sei, sei es auch dem früheren Soldaten erst am 17. Dezember 2012 zugegangen, entbehrt jeder Grundlage. Denn der 17. Dezember 2012 war ein Montag, sodass nicht auszuschließen ist, dass auch in der Kanzlei des Verteidigers die Entscheidung des Truppendienstgerichts bereits am Wochenende und damit früher eingegangen war, aber noch nicht zur Kenntnis genommen wurde. Im Hinblick darauf, dass ausweislich der Akte des Truppendienstgerichtes die Entscheidung an den früheren Soldaten am 11. Dezember 2012 abgesandt wurde, spricht eine Zustellung am 14. Dezember 2012 auch nicht für einen ungewöhnlich zügigen und deshalb unwahrscheinlichen Postlauf.

12 Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der frühere Soldat nicht gestellt. Wiedereinsetzungsgründe sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.