Beschluss vom 11.04.2013 -
BVerwG 8 C 2.13ECLI:DE:BVerwG:2013:110413B8C2.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2013 - 8 C 2.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:110413B8C2.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 2.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Ihre Begründung lässt keine Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör erkennen. Eine Fortführung seines Revisionsverfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann er deshalb nicht beanspruchen.

2 Der Kläger macht sinngemäß geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör werde dadurch verletzt, dass in dem Urteil des Senats angenommen werde, er habe im Jahre 2004 anlässlich der Teilnahme an einer Veranstaltung zum Gedenken an die Mörder des Außenministers der Weimarer Republik Walther Rathenau einen Kranz niedergelegt. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da nicht er - der Kläger -, sondern vielmehr sein Vater den Kranz niedergelegt habe. Da sein (zwischenzeitlich verstorbener) Vater aufgrund von Erkrankungen über eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit verfügt habe, habe er diesen lediglich bei der Kranzniederlegung unterstützt. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liege ferner darin, dass nicht aufgeklärt worden sei, welchen Inhalt die Rede, die er im Jahre 2007 auf dem Friedhof Saaleck gehalten habe, gehabt habe.

3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt oder zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 - BVerfGE 64, 135 <143 f.>). Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>); die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Aus ihr ergibt sich allerdings das Verbot, eine Entscheidung auf Gründe zu stützen, die weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozess erörtert wurden und mit deren Erheblichkeit für die Entscheidung nach dem bisherigen Verlauf auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>).

4 Nach diesen Kriterien legt die Anhörungsrüge keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, weil sie Vorbringen betrifft, das für die angegriffene Entscheidung nicht erheblich war. Wie sich aus Seite 12 (Rn. 25 und 26) des Abdrucks der angegriffenen Entscheidung ergibt, hat der erkennende Senat die von ihm bejahte persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers entscheidungstragend mit dessen aktiver Beteiligung an den Gedenkveranstaltungen für die Mörder Walther Rathenaus begründet, wozu nach den getroffenen Feststellungen und seiner eigenen Einlassung auch gehörte, dass der Kläger 2004 einen Kranz niederlegte und 2007 eine Rede auf dem Friedhof Saaleck hielt. Auf den genauen Wortlaut der Rede, die sich erkennbar in den Ablauf der „Totenehrung“ einfügte, kam es im Übrigen ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf den Umstand, ob der Kläger selbst den Kranz niederlegte oder seinem Vater bei der Kranzniederlegung lediglich behilflich war.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.