Beschluss vom 11.04.2008 -
BVerwG 1 B 62.07ECLI:DE:BVerwG:2008:110408B1B62.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2008 - 1 B 62.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110408B1B62.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 62.07

  • VGH Baden-Württemberg - 09.07.2007 - AZ: VGH 13 S 409/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Die Beschwerde wirft sinngemäß Fragen zur Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) auf. Nach dieser Bestimmung setzte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen Ausländer unter anderem voraus, dass
er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

4 Die Beschwerde hält insbesondere die Frage für klärungsbedürftig, ob - wie das Berufungsgericht meint - hierbei nur eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat innerhalb des in der Bestimmung genannten Rahmens unschädlich ist oder ob auch eine Verurteilung wegen zwei in Tatmehrheit begangener vorsätzlicher Straftaten unbeachtlich ist, sofern die Gesamtstrafe innerhalb des genannten Strafrahmens liegt. Sie will außerdem geklärt wissen, ob bei Straftaten außerhalb des Dreijahreszeitraums auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zurückgegriffen werden kann.

5 Dieses Vorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die aufgeworfenen Fragen betreffen ausgelaufenes Recht. Inzwischen ist nämlich die Bestimmung - noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) geändert und völlig neu gefasst worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen Ausländer nunmehr unter anderem voraus, dass
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen.

6 Diese Bestimmung stellt - anders als die Vorgängervorschrift - nicht mehr auf die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen und auch nicht mehr auf den Zeitraum der letzten drei Jahre ab. Damit stellen sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach neuem Recht nicht mehr. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).

7 Abgesehen davon zeigt die Beschwerde auch nicht - wie erforderlich - auf, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F. sich in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt noch stellen würden. Im Falle einer nach dem Berufungsurteil eingetretenen Rechtsänderung ist nämlich für die Beurteilung der Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Revisionsgericht diejenige Rechtslage maßgeblich, die das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung zu entscheiden hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - NVwZ 2008, 333 m.w.N.). Danach wäre der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Revisionsverfahren mangels besonderer Übergangsregelungen nach den seit dem 28. August 2007 geltenden neuen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen, so dass es auf die Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F. nicht mehr ankäme.

8 Rechtsfragen, die sich auf die nach der Berufungsentscheidung in Kraft getretene neue Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG beziehen, hat die Beschwerde nicht aufgeworfen. Im Übrigen wären etwaige, sich erstmals im Revisionsverfahren stellende neue Rechtsfragen auch nicht geeignet, der Sache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 32).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.