Beschluss vom 11.04.2005 -
BVerwG 10 B 57.04ECLI:DE:BVerwG:2005:110405B10B57.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2005 - 10 B 57.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110405B10B57.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 57.04

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 08.07.2004 - AZ: OVG 1 L 331/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 943,50 € festgesetzt.

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der genannte Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Rechtssache eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist insoweit eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage zu formulieren und anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Dem trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rechnung.
Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob das Gericht zulässigerweise einen Beitragstatbestand als ungeschriebenen Tatbestand des KAG einführen darf, dessen Nachvollziehbarkeit für den Beitragsschuldner nicht gegeben ist,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn sie unterstellt dem Oberverwaltungsgericht rechtliche Erwägungen, die in der Urteilsbegründung keinen Ausdruck gefunden haben. Das Gericht hat § 6 Abs. 1 und 6 KAG-LSA im Wege der Auslegung einen einschlägigen Tatbestand für die Beitragserhebung entnommen und nicht losgelöst von dieser Norm einen Tatbestand "eingeführt". Ob mit seiner
Auslegung der Regelungsgehalt der landesrechtlichen Bestimmung des § 6 KAG-LSA zutreffend erfasst worden ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dass die Bedeutung oder Tragweite bundesrechtlicher Grundsätze die des Grundsatzes der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <362>) in diesem Zusammenhang klärungsbedürftig wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die weiterhin aufgeworfene Frage,
ob ein Abwasserzweckverband seine Beitragsbescheide in jeglicher Form erlassen kann und lediglich vorausgesetzt sei, dass der Abgabetatbestand bestimmt ist, wobei die zutreffende Bezeichnung des in der Satzung zu bestimmenden Tatbestandes nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit sei,
verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzlich Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde will insoweit offenbar geklärt wissen, ob die fehlerhafte Bezeichnung eines beitragsfähigen Tatbestandes (falsa demonstratio) im Beitragsbescheid bzw. der zugrunde liegenden Satzung mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse des Abgabenschuldners, die Korrektheit der Beitragserhebung überprüfen zu können, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und ihrer Rechtsgrundlage berührt. Das Berufungsgericht hat diese Frage in Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG-LSA verneint; nach dieser Vorschrift reiche es aus, wenn der Abgabetatbestand bestimmt sei. Warum eine solche Fehlbezeichnung unter der genannten Voraussetzung hineichender Bestimmtheit des Abgabetatbestandes bundesrechtliche Relevanz haben und insofern revisionsgerichtlich zu klärende Probleme aufwerfen sollte, führt die Beschwerde nicht ansatzweise aus.
Der eingangs der Beschwerdebegründung formulierten allgemeinen Fragestellung will die Beschwerde wohl schon selbst keine über die beiden vorstehend behandelten spezielleren Fragen hinausgehende Bedeutung für die erhobene Grundsatzrüge beimessen. Jedenfalls fehlt es an entsprechenden Darlegungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG.