Beschluss vom 11.04.2002 -
BVerwG 9 B 5.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B9B5.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2002 - 9 B 5.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B9B5.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 5.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.09.2001 - AZ: OVG 3 A 5060/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und K i p p
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und das sich gegebenenfalls anschließende Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2001 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 017,67 € (entspricht 25 460,35 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob die Übertragung einer Unterhaltungsverpflichtung für Wege auf einzelne Interessenten nach früherem Recht in Auseinandersetzungsrezessen für diese die heutige Erschließungslast i.S.d. Herstellungsmerkmale einer von der Gemeinde aufgestellten Erschließungsbeitragssatzung begründet und damit zu einer Befreiung der Gemeinde von der ihr in § 123 Abs. 1 BauGB grundsätzlich auferlegten Erschließungslast führt." So gestellt, war die Frage für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung. Denn dieses hat weder angenommen, dass die Übertragung der Unterhaltungsverpflichtung für den Weg zur Mönchemühle auf deren Besitzer in § 10 Nr. 5 des Auseinanderrezesses vom 30. März 1894 für diesen eine Erschließungslast im Sinne der Herstellungsmerkmale einer von der Gemeinde aufgestellten Erschließungsbeitragssatzung begründet habe noch dass die Gemeinde gerade damit von der ihr in § 123 Abs. 1 BauGB grundsätzlich auferlegten Erschließungslast befreit worden sei. Es hat vielmehr ausgeführt, dass das in Rede stehende Wegestück nicht den Anforderungen an die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 1 BauGB unterlag, weil es aufgrund des genannten Rezesses nicht in der durch § 123 Abs. 1 BauGB bestimmten Baulast der Gemeinde stand.
Abgesehen davon betrifft die Frage in dem hier in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang die Auslegung von Festsetzungen eines Rezesses nach dem preußischen Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887 (GS S. 105), die gemäß § 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 (GV.NW S. 134) die Wirkung einer Gemeindesatzung hatten und deren Auslegung sich deshalb grundsätzlich nach irrevisiblem Landesrecht richtet. Eine Klärung sich insoweit ergebender Fragen ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO a.F.).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ebenfalls unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.