Beschluss vom 11.04.2002 -
BVerwG 6 B 23.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B6B23.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2002 - 6 B 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B6B23.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 23.02

  • Bayerischer VGH München - 22.11.2001 - AZ: VG M 4 K 01.3911

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. November 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

1. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18).
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen nicht hinsichtlich einer einzigen der vorgenannten Voraussetzungen der Revisionszulassung. Sie ist vielmehr wie ein Berufungsschriftsatz aufgebaut, in welchem im Wesentlichen mit einzelfallbezogenen Erwägungen der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht widersprochen oder sonst zur Sach- und Rechtslage vorgetragen wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen ist - wie die Beschwerdebegründung selbst zutreffend anführt - im Übrigen kein zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sofern neue gesundheitliche Tatsachen auftreten, welche die Tauglichkeit des Klägers berühren könnten, sind diese zum Gegenstand eines erneuten Überprüfungsverfahrens bei der Beklagten zu machen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.