Beschluss vom 11.04.2002 -
BVerwG 4 BN 19.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B4BN19.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2002 - 4 BN 19.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B4BN19.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 19.02

  • Bayerischer VGH München - 08.01.2002 - AZ: VGH 1 N 94.183

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20 000 Euro festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Die Beschwerde wirft die Frage auf, wie bei einem unzulässig gewordenen Ausgangsantrag die Sachdienlichkeit einer Klageänderung zu beurteilen ist. Damit benennt sie jedoch keine Frage, die in einem Revisionsverfahren der Antragsteller rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich wäre.
Die Entscheidung, ob eine Klage- oder Antragsänderung sachdienlich ist, wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Insoweit ist auch dem Ausgangspunkt der Beschwerde zuzustimmen. Soweit diese allerdings dem Normenkontrollgericht unterstellt, seine Entscheidung zu Ungunsten der Sachdienlichkeit im vorliegenden Fall sei nicht von dieser Richtschnur geprägt, finden sich hierfür im Urteil keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen hat das über die Sachdienlichkeit befindende Gericht einen Ermessensspielraum, der nur eingeschränkt revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Vorliegend hat das Gericht auf eine Reihe von Besonderheiten abgehoben, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entziehen. Es hat insbesondere maßgeblich darauf abgestellt, dass für den den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung (aus dem Jahre 1991) betreffenden Normenkontrollantrag seit dem Beschluss des beschließenden Senats vom 8. März 2000 (BVerwG 4 B 14.00 ) das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, da die auf seiner Grundlage erteilte Baugenehmigung unanfechtbar geworden sei. Der Normenkontrollantrag sei somit bereits unzulässig gewesen, als die Änderung des Bebauungsplans (am 27. September 2000) in Kraft getreten sei. Hinzu tritt vorliegend die weitere Besonderheit, dass die die Bebauungsplanänderung betreffende Satzung im Wege des Hilfsantrags ebenfalls zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht worden ist, insoweit das Normenkontrollgericht jedoch die Aussetzung des Verfahrens beschlossen hat.
2. Die Beschwerde stellt weiter sinngemäß die Frage nach der Zulässigkeit der Aussetzung eines Normenkontrollverfahrens, wenn für den verstorbenen früheren Antragsteller ein Nachlasspfleger bestellt worden ist. Sie trägt hierzu vor, die Aussetzung könne für die unbekannten Erben zu einer Rechtsverweigerung führen.
Auch insoweit bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihr bereits entgegensteht, dass der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens vorliegend gem. § 152 VwGO nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16 und vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4). Die unmittelbare Prüfung der Aussetzungsentscheidung, auch wenn sie in einem Urteil enthalten ist, könnte den gesetzlich vorgesehenen Beschwerdeausschluss umgehen. Denn in jedem Fall wirft die Beschwerde keine Frage auf, die im Revisionsverfahren der Antragsteller einer grundsätzlichen Klärung zugänglich wäre.
Dieses Verfahren ist durch die Besonderheit geprägt, dass der verstorbene Grundstückseigentümer sich gegen einen Bebauungsplan gewandt hat, der Nachbargrundstücke betrifft. In seinem Testament hat er die Antragsgegnerin zur Alleinerbin bestimmt. Die gesetzlichen Erben halten dieses Testament für nichtig. Der hierüber geführte Rechtsstreit ist noch nicht entschieden. Sollte es jedoch bei der getroffenen testamentarischen Erbeinsetzung der Gemeinde bleiben, wäre der Normenkontrollantrag unzulässig. Dabei ist das Normenkontrollgericht davon ausgegangen, dass der Nachlasspfleger das Verfahren als gesetzlicher Vertreter der Erben fortgeführt hat und nicht aus eigenem Recht tätig geworden ist. Diese ungewöhnliche Situation hatte das Normenkontrollgericht bei seiner Ermessensentscheidung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 m.w.N.) über die Aussetzung zu berücksichtigen. Auch in einem Revisionsverfahren wäre dieser Sachverhalt zu Grunde zu legen. Vor dem genannten Hintergrund stellt sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht in der von ihr dargestellten Allgemeinheit und kann daher auch nicht die Zulassung der Revision begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.