Beschluss vom 11.03.2015 -
BVerwG 3 B 4.15ECLI:DE:BVerwG:2015:110315B3B4.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2015 - 3 B 4.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:110315B3B4.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 4.15

  • OVG Magdeburg - 17.07.2014 - AZ: OVG 1 K 17/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit der Klage des Klägers zu 4 stattgegeben worden ist.
  2. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
  3. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
  4. Soweit den Beschwerden stattgegeben worden ist, folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  5. Soweit die Beschwerden zurückgewiesen worden sind, wird der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet, soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage des Klägers zu 4 stattgegeben hat. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen betriebsregelnde Anordnungen zum Zwecke des Lärmschutzes in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 18 AEG getroffen werden dürfen.

2 Im Übrigen, soweit die Beschwerden das zugunsten der Kläger zu 1 bis 3 ergangene Urteil betreffen, haben sie keinen Erfolg; denn die mit den Beschwerden aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich bei diesen Klägern nicht. Ebenso wenig rechtfertigt die von der Beigeladenen in demselben Zusammenhang gerügte Divergenz hinsichtlich dieser Kläger die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat die Kläger zu 1 bis 3 im Hinblick auf mögliche Betriebsregelungen in Form von Geschwindigkeitsbegrenzungen als nach § 18a Nr. 7 AEG präkludiert angesehen, ohne dass die Beschwerdeführerinnen dies zum Gegenstand ihres Rechtsbehelfs gemacht haben.

3 Soweit die Beschwerden zurückgewiesen worden sind, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit den Beschwerden stattgegeben worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 5.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.