Beschluss vom 11.03.2009 -
BVerwG 7 B 12.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B7B12.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2009 - 7 B 12.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B7B12.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 12.09

  • Hessischer VGH - 10.02.2009 - AZ: VGH 10 A 2483/08.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; darauf ist der Kläger in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.